Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 223a
Gruppeninterne Drittsicherheiten
1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3§ 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Literatur: Frind, Insolvenzordnung 2021: Überzeugendes Sanierungsrecht oder Stückwerk? Zu den insolvenzgesetzlichen Änderungsvorschlägen im RefE eines SanInsFoG, NZI 2020, 865; Hoegen/Kranz, Neue Möglichkeiten der Konzernsanierung durch SanInsFoG und StaRUG, NZI 2021, 105.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Regelung der Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (Satz 1) III. Angemessene Entschädigung des Eingriffs (Satz 2) IV. Verweis auf § 223 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 InsO (Satz 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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