Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 222
Bildung von Gruppen
(1) 1Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. 2Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
- 2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
- 3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
- 4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden;
- 5. den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2) 1Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. 2Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. 3Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) 1Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 2Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
Literatur: Bremer, Insolvenzplan: Fortführung betrieblicher Altersversorgung durch den Arbeitgeber, DB 2011, 875; Flitsch/Chardon, Die Rechtsstellung des Pensions-Sicherungs-Verein aG im Insolvenzplanverfahren, DZWIR 2004, 485; Friedl/Hartwig-Jacob (Hrsg.), Schuldverschreibungsgesetz, Kommentar, 2013; Grub, Der Einfluß des PSVaG auf das Insolvenzverfahren, DZWIR 2000, 223; Jungmann, Zur sachgerechten oder willkürlichen Gruppenbildung im Insolvenzplan, KTS 2008, 218; Kisters-Kölkes/Berenz/ Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, Kommentar, 9. Aufl., 2021, Müller, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Insolvenzplan, KTS 2012, 419; Rieger, Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung in Insolvenzplänen, NZI 2013, 671; Riggert, Das Insolvenzplanverfahren – Strategische Probleme aus der Sicht absonderungsberechtigter Banken, WM 1998, 1521; Karsten Schmidt, Debt-to-Equity-Swap bei der (GmbH & Co.-)Kommanditgesellschaft, ZGR 2012, 566; Smid, Kontrolle der sachgerechten Abgrenzung von Gläubigergruppen im Insolvenzplanverfahren, InVo 1997, 169; Theiselmann, Praxishandbuch des Restrukturierungsrechts, 4. Aufl., 2020; Uhlenbruck, Die Bedeutung des § 7 IV 5 BetrAVG im Insolvenzplanverfahren, NZI 2020, 878; Verse, Anteilseigner im Insolvenzverfahren, ZGR 2010, 299; Wilkens, Der präventive Restrukturierungsrahmen – Eine Bestandsaufnahme aus Sicht der Finanzgläubiger, WM 2021, 573; Zimmer, Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit nach § 210a InsO (ESUG), ZInsO 2012, 390.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Zwingende Gruppenbildung für Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung (Abs. 1) 1. Absonderungsberechtigte Gläubiger 2. Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger 3. Nachrangige Insolvenzgläubiger 4. Am Schuldner beteiligte Personen 5. Gruppeninterne Drittsicherheiten III. Fakultative Gruppenbildung (Abs. 2) 1. Gleichartige wirtschaftliche Interessen 2. Sachgerechte Abgrenzung der Gruppen 3. Sonderregelungen für bestimmte Gläubigergruppen und Forderungen a) Anleihegläubiger b) Pensions-Sicherungs-Verein c) Genossenschaft d) Forderungen aus Stützungsmaßnahmen anlässlich der COVID-19-Pandemie IV. Gruppenbildung nach Absatz 3 1. Bildung einer Gruppe für die Arbeitnehmer (Abs. 3 Satz 1) 2. Gruppen für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber (Abs. 3 Satz 2) V. Zulässigkeit besonderer Gruppenarten 1. Bildung von Mischgruppen 2. Zulässigkeit eines „Ein-Gruppen-Plans“ 3. Bildung von Gruppen mit nur einem Beteiligten VI. Gruppenbildung bei Masseunzulänglichkeit VII. Taktik der Gruppenbildung VIII. Ort der Gruppenbildung im Plan IX. Gerichtliche Kontrolle der GruppenbildungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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