Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2018
§ 218
Vorlage des Insolvenzplans
(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
Literatur: Brinkmann, Haftungsrisiken im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung, DB 2012, 1369; Hammes, Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit, NZI 2017, 233; Hess/Weis, Der Insolvenzplan, WM 1998, 2349; Hofmann, Eigenverwaltung, 2013; Hölzle, Gesellschaftsrechtliche Veränderungssperre im Schutzschirmverfahren, ZIP 2012, 2428; ders., Insolvenzplan auf Initiative des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren, ZIP 2012, 855; Klöhn, Gesellschaftsrecht in der Eigenverwaltung, NZG 2013, 81; Lüke, Zur Haftung des Insolvenzverwalters im Planverfahren, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 519; Madaus/Heßel, Die Verwaltvergütung in Reorganisationsfällen – Unzulänglichkeiten und Reformansätze, ZIP 2013, 2088; Martini/Horstkotte, Häufige Fehler bei der Aufstellung von Insolvenzplänen und der Durchführung von Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2017, 1913; Obermüller, Eingriffe in die Kreditsicherheiten durch Insolvenzplan und Verbraucherinsolvenzverfahren, WM 1998, 483; Riggert, Das Insolvenzplanverfahren, WM 1998, 1521; Schäfer, Gesellschafterrechte in der „strategischen Insolvenz“, in: Festschrift Müller-Graff, 2015, S. 241; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht im ESUG-Entwurf, BB 2011, 1603; Skauradszun/ Spahlinger, Die Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung – Meinungsstand, Praxisbeispiele und Handlungsempfehlungen, DB 2015, 2559; Smid, Zum Recht der Planinitiative gemäß § 218 InsO, WM 1996, 1249; Ströhmann/Längsfeld, Die Geschäftsführungsbefugnis in der GmbH im Rahmen der Eigenverwaltung, NZI 2013, 271; Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 2. Aufl., 2015; Tresselt/Müller, Die „Insolvency Judgement Rule“ bei Stellung der Sanierungsanträge – Geschäftsführerpflichten und Gesellschafterrechte bei Beantragung der vorläufigen Eigenverwaltung und des „Schutzschirms“, KSzW 2015, 198.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Planinitiativrecht, Planvorlagerecht und Planvorlagepflicht 1. Verwalterplan a) Originärer Verwalterplan b) Plan des vorläufigen Insolvenzverwalters c) Von der Gläubigerversammlung initiierter Plan 2. Schuldnerplan a) Vorlagerecht des Schuldners b) Zeitpunkt der Planeinreichung und praktische Bedeutung c) (Vorläufige) Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren d) Vorlegender aa) Kapitalgesellschaft (1) Vorlageberechtigung im Außenverhältnis (2) Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis bb) Personengesellschaft 3. Auftrag der Gläubigerversammlung bei Eigenverwaltung 4. Kein Planvorlagerecht und Planinitiativrecht für Dritte III. Mehrheit von Plänen IV. Zeitpunkt und Form der Planvorlage V. Planänderung und Zurücknahme VI. Mitwirkung bei der Planaufstellung (Abs. 3) 1. Umfang des Mitwirkungsrechts a) Inhalt b) Grenzen 2. Kosten der Mitwirkung VII. Kosten der Planaufstellung und des PlanverfahrensDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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