Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 215
Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
(1) 1Der Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: Absatz 1: § 205 KO; § 19 Abs. 2, 4 GesO; § 328 RegE; Absatz 2: § 206 KO; § 329 RegE.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Öffentliche Bekanntmachung und Vorabinformation 1. Vorabinformation der Beteiligten 2. Registermitteilungen IV. Wirkungen der Einstellung 1. Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners 2. Prozessuale Wirkungen V. Ausnahmen zu Absatz 2 Satz 1 VI. Nachhaftung des Schuldners in den Fällen der Einstellung VII. Keine Restschuldbefreiung in den Fällen der §§ 212, 213Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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