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Pape – 8. Lfg. 11.2000 – InsO § 214 – Verfahren bei der Einstellung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 214 Verfahren bei der Einstellung
(1) 1Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. 3Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben.
(2) 1Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. 2Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.
(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 203, § 205 Abs. 2 i. V. m. § 191 Abs. 1 KO; § 19 Abs. 1 Nr. 4 GesO; § 327 RegE.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Prüfung der Zulässigkeit des Antrags IV. Verfahrensablauf

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