Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 213
Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
(1) 1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 202 KO; § 19 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 GesO; § 326 RegE.
Literatur: Bauer, „Steckengebliebene“ Insolvenzverfahren, in: Festschrift Weber, 1975, S. 41.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Voraussetzungen der Einstellung nach Ablauf der Anmeldefrist 1. Insolvenzverzicht der Gläubiger 2. Behandlung bestrittener Forderungen 3. Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger III. Einstellung vor Ablauf der Anmeldefrist (Abs. 2) IV. Verfahren 1. Wirkungen der Einstellung 2. RechtsmittelDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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