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Pape – 8. Lfg. 11.2000 – InsO § 212 – Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 19 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 GesO; § 325 RegE.
Literatur: Hirte, Die vereinfachte Kapitalherabsetzung bei der GmbH, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., 2000, S. 1253; Gerhardt, Auskunftspflicht des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner, ZIP 1980, 841; Landfermann, Sanierungsförderung und Gesamtvollstreckung, ZIP 1991, 826; Möhlmann, Der Nachweis der Verfahrenseinstellung im neuen Insolvenzrecht, KTS 1998, 373.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Einstellungsvoraussetzungen 1. Nachhaltige Beseitigung des Eröffnungsgrundes 2. Glaubhaftmachung 3. Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag 4. Einstellungsvoraussetzungen 5. Keine Vorschrift zur Sanierung des Schuldners III. Verfahren 1. Bekanntmachung des Einstellungsantrags 2. Widerspruch 3. Anhörung der Beteiligten 4. Befriedigung und Sicherstellung der Masseansprüche IV. Wirkungen der Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes 1. Vollständiger Verlust der Prozeßführungsbefugnis 2. Ausschluß der Restschuldbefreiung V. Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß

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