Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2026
§ 211
Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. 2§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 204 KO; § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO; § 324 RegE.
Literatur: Bork, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt der Nachtragsverteilung, ZIP 2009, 2077; Braun, Handelsbilanz contra Schlußrechnung – der entmündigte Rechtspfleger?, ZIP 1997, 1013; Cranshaw, Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?, AnwZert InsR 1/2018 Anm. 3; Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ZIP 1998, 1697; Eckert, Rechnungslegung in der Insolvenz: Wege zur Vereinfachung, ZRI 2025, 721; Eisolt, Verwendung des Körperschaftsteuerguthabens eines Schuldners bei Masseunzulänglichkeit und Nachtragsverteilung, ZInsO 2014, 1095; Förster, Entmündigung der Rechtspfleger?, ZIP 1997, 344; Förster/Tost, Die Archivierung von Geschäftsunterlagen im Insolvenzverfahren, ZInsO 1998, 297; Haack, Steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten, NWB 2014, 694; Hoffmann, Rechtsmittel im Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 1999, 425; Jungmann, Jenseits von bloßer Masseausschüttung: Das Nachtragsverteilungsverfahren, ZRI 2025, 1041; Kalter, Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere im Konkurs, insbesondere ihre Führung und Verwahrung, KTS 1960, 65; Keller, Die Nachhaftung des Schuldners für nicht befriedigte Masseverbindlichkeiten, ZRI 2025, 1101; Klaas/Zimmer, Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit als taugliches Qualitätsmerkmal des Insolvenzverwalters?, ZInsO 2011, 666; Kluth, Das Verfahren bei unzulänglicher Insolvenzmasse oder ein „Himmelfahrtskommando“ für den Insolvenzverwalter, ZInsO 2000, 177; Kübler, Die Behandlung massearmer Insolvenzverfahren nach neuem Recht, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 967; Kröpelin, Die massearme Insolvenz, 2004; Lissner, Die Schlussrechnungsprüfung – zwischen Wunschdenken und Realität, ZVI 2026, 6; Mäusezahl, Die Abwicklung masseunzulänglicher Insolvenzverfahren, ZVI 2003, 617, Markgraf/Hertelt, Die Beendigung des Insolvenzverfahrens während des rechtshängigen Zivilprozesses, ZIP 2018, 1480; Pape, Das Rechtsschutzsystem im Insolvenzverfahren. Ein Beitrag zur Auslegung und Anwendung der §§ 6, 7 InsO, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 49; ders., Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747; ders., Nachhaftung des Schuldners für Masseverbindlichkeiten trotz Restschuldbefreiung, ZInsO 2026, 1329; Pink, Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz der Kapitalgesellschaft, ZIP 1997, 177; Roth, Warum ein nach § 211 InsO eingestelltes Nachlassinsolvenzverfahren (meist) ein gutes Nachlassinsolvenzverfahren ist …, ZInsO 2021, 769; Uhlenbruck, Zur falschen Handhabung des § 60 KO im Rahmen der Verfahrenseinstellung mangels Masse, KTS 1993, 373; Vallender, Wohin mit den Patientenakten, NZI 2013, 1001; von Websky, Betriebsfortführung und Masseunzulänglichkeit, ZInsO 2014, 1468; Walther, Das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit nach den §§ 208 ff InsO, 2005; Weitzmann, Rechnungslegung und Schlussrechnungsprüfung, ZInsO 2007, 449; Wipperfürth, Rechnungslegungspflichten in Eigenverwaltung und Insolvenzplan, InsA 2026, 55; dies., Betriebsfortführung an der Schnittstelle „Schlussrechnung und Vergütung” – ein Kompaktleitfaden, ZInsO 2026, 453; Zimmer, Die Nachtragsverteilung in InsO und InsVV, KTS 2009, 199; ders., Von der insolvenzspezifischen Rechnungslegung zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und zurück – SKR-InsO und ordnungsgemäße Schlussrechnung, ZIP 2023, 1111; Zipperer, Was, wenn nicht alles endet, wenn alles endet …?, in: Festschrift Kübler, 2015, 859.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Einstellung nach Verteilung der Masse 1. Verbot des Rückgriffs auf andere Verteilungsverfahren 2. Verteilungsverfahren 3. Vornahme weiterer Verwertungshandlungen 4. Sicherstellung streitiger Masseforderungen a) Fortführung anhängiger Prozesse b) Auskunftspflicht des Verwalters 5. Voraussetzungen des Erlasses des Einstellungsbeschlusses a) Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen aa) Gesetzeslücken im masseunzulänglichen Verfahren bb) Rechnungslegung des Verwalters cc) Schlussverzeichnis/Forderungsfeststellungsverfahren b) Fehlender Zwang zur Anhörung der Gläubigerversammlung 6. Der Einstellungsbeschluss a) Verfahrensabschluss durch Insolvenzplan b) Eingeschränkte Anfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung c) Fragwürdigkeit des Ausschlusses der sofortigen Beschwerde 7. Weitere Folgen der Einstellung nach § 211 a) Übergang des Verwaltungs- und Prozessführungsrechts b) Zulässigkeit von Vollstreckungen nach der Einstellung c) Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen des Schuldners d) Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis III. Rechnungslegungspflicht des Verwalters IV. Nachtragsverteilungen nach Einstellung des Verfahrens 1. Anwendungsbereich des § 211 Abs. 3 a) Zulässigkeit der Nachtragsverteilung bei Kostenarmut b) Reichweite des § 211 Abs. 3 2. Anordnung von Nachtragsverteilungen gemäß § 211 Abs. 3 a) Einbeziehung der Insolvenzgläubiger nicht erheblich b) Absehen von der Anordnung bei geringfügiger Masse 3. Durchführung der Nachtragsverteilung V. RestschuldbefreiungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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