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Pape – 9. Lfg. 03.2001 – InsO § 211 – Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. 2§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 204 KO; § 19 ABs. 1 Nr. 3 GesO; § 324 RegE.
Literatur: Braun, Handelsbilanz contra Schlußrechnung – der entmündigte Rechtspfleger?, ZIP 1997, 1013; Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ZIP 1998, 1697; Förster, Entmündigung der Rechtspfleger?, ZIP 1997, 344; Förster/Tost, Die Archivierung von Geschäftsunterlagen im Insolvenzverfahren, ZInsO 1998, 297; Hoffmann, Rechtsmittel im Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 1999, 425; Kalter, Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere im Konkurs, insbesondere ihre Führung und Verwahrung, KTS 1960, 65; Kluth, Das Verfahren bei unzulänglicher Insolvenzmasse oder ein „Himmelfahrtskommando“ für den Insolvenzverwalter, ZInsO 2000, 177; Pape, Das Rechtsschutzsystem im Insolvenzverfahren. Ein Beitrag zur Auslegung und Anwendung der §§ 6, 7 InsO, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 49; ders., Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747; Pink, Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz der Kapitalgesellschaft, ZIP 1997, 177; Uhlenbruck, Zur falschen Handhabung des § 60 KO im Rahmen der Verfahrenseinstellung mangels Masse, KTS 1993, 373.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Einstellung nach Verteilung der Masse 1. Sicherstellung streitiger Masseforderungen 2. Erlaß des Einstellungsbeschlusses 3. Einstellung nach Verabschiedung eines Insolvenzplans durch die Massegläubiger 4. Eingeschränkte Anfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung 5. Weitere Folgen der Einstellung nach § 211 6. Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen des Schuldners III. Rechnungslegungspflicht des Verwalters IV. Nachtragsverteilungen nach Einstellung des Verfahrens

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