Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 209
Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
- 2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
- 3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
- 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
- 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 60 KO; § 13 GesO; § 321 RegE.
Literatur: Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, 1999; Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ZIP 1998, 1697; Düwell, Änderungs- und Beendigungskündigung nach dem neuen Insolvenzrecht, in: Kölner Schrift, S. 1103; Eckert, Mietforderungen im vorläufigen Insolvenzverfahren, NZM 2003, 41; Heilmann, Konkurs bei Masseunzulänglichkeit, BB 1976, 765; ders., Die Rechtslage der durch das Konkursausfallgeldgesetz neu geschaffenen Massegläubiger, KTS 1976, 96; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; ders., Buchbesprechung: Ludwig Häsemeyer, Insolvenzrecht, 1992, ZZP 107 (1994), 127; Meyer, Durchführung und Abwicklung der vorläufigen Verwaltung mit gerichtlichem Zustimmungsvorbehalt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 55 Abs. 2, 25 Abs. 2 InsO, DZWIR 2001, 309; Ringstmeier, Abwicklung von Mietverhältnissen in masseunzulänglichen Insolvenzverfahren, ZInsO 2004, 169; Smid, Die Abwicklung masseunzulänglicher Insolvenzverfahren nach neuem Recht, WM 1998, 1313; Spliedt, Die „halbstarke“ Verwaltung – unbeherrschbare Masseverbindlichkeiten oder sinnvolle Alternative?, ZIP 2001, 1941; Uhlenbruck, Der „Konkurs im Konkurs“ – 50 Jahre BGH-Rechtsprechung zum Problem der Verteilungsgerechtigkeit in masselosen und massearmen Insolvenzverfahren –, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, S. 803; ders., Einstellung mangels Masse trotz vorhandener Masse, Rpfleger 1982, 410; Vallender, Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1997, 1993.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck 1. Bedenken gegen die Rangordnung 2. Zweck der Bevorrechtigung der Kosten III. Die Rangordnung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 1) 1. Absolute Bevorrechtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Nr. 1) a) Erstreckung der Priorität auf die gestundeten Kosten b) Kompensation der Privilegierung durch die persönliche Haftung 2. Begriff der „Kosten des Insolvenzverfahrens“ 3. Neumasseverbindlichkeiten (Nr. 2) a) Maßgeblichkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit b) Beschränkung auf notwendige Abwicklungsverbindlichkeiten c) Erfüllungswahl bei gegenseitigen Verträgen aa) Einbeziehen der vom Verwalter abgeschlossenen Verträge bb) Auswirkungen der Erfüllungswahl d) Nichtausübung des Kündigungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen aa) Zeitpunkt der Ausübung des Sonderkündigungsrechts bb) Begriff der Kündigung zum „erstmöglichen“ Termin e) Inanspruchnahme von Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen durch die Insolvenzmasse aa) Voraussetzungen der Entgegennahme der Leistung durch den Verwalter bb) Urlaubsabgeltung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit IV. Nachrangigkeit der (Alt-) Massegläubiger und Unterhaltsgläubiger 1. Einstufung von Arbeitnehmeransprüchen bei Altersteilzeit 2. Ansprüche aus Insolvenzsozialplänen 3. Unterhaltsansprüche des SchuldnersDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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