Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 205
Vollzug der Nachtragsverteilung
1Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands aufgrund des Schlussverzeichnisses zu verteilen. 2Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
Literatur: Blersch/Bremen, Der Entwurf des VID für ein Gesetz zur Insolvenzrechtlichen Vergütung, Beilage 1 zu ZIP 28/2014, S. 1; Eickmann, Alte und neue Vergütungsprobleme in der Insolvenz, in: Kölner Schrift, 1. Aufl., S. 359; Holzer, Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzrechtlichen Vergütung, NZI 2015, 145; ders., Die Reform der InsVV, NZI 2013, 1049; Zimmer, Die Nachtragsverteilung in InsO und InsVV, KTS 2009, 199.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Durchführung der Nachtragsverwaltung 1. Zustimmung des Gläubigerausschusses 2. Ermittlung der Verteilungsmasse 3. Durchführung der Verteilung III. Rechnungslegung des Insolvenzverwalters IV. VergütungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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