Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 204
Rechtsmittel
(1) 1Der Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) 1Der Beschluss, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Übersicht
I. Allgemeines II. Verfahren 1. Ablehnung der Nachtragsverteilung 2. Anordnung der NachtragsverteilungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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