Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 203
Anordnung der Nachtragsverteilung
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin
- 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
- 2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
- 3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Literatur: Baade, Der Insolvenzrechtspfleger, KTS 1958, 165; Bohnenberg, Die Nachtragsverteilung im Konkurs, KuT 1936, 99; Bork, Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens unter Vorbehalt der Nachtragsverteilung, ZIP 2009, 2077; Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ZIP 1998, 1697; Engelmann, Die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines nach Verfahrensaufhebung unpfändbar gewordenen Massegegenstands am Beispiel der privaten Altersvorsorge, ZInsO 2015, 1133; Fischer, Allerhand Interessantes vom BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Grundpfandrechten in der Schnittstelle zwischen Grundstücks- und Insolvenzrecht – eine aktuelle Bestandsaufnahme – Teil 3, ZNotP 2015, 2; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2010, NZI 2011, 209; Hentrich, Das 714 €-Problem. Zur Bildung von Rückstellungen für die Kosten in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2015, 74; Hergenröder, Kirchliche Entschädigungszahlungen für sexuellen Missbrauch als Massebestandteil?, VuR 2015, 301; Heyer, Wem gehört die Mietkaution? Die Wirkung der Enthaftungserklärung bleibt offen, ZInsO 2015, 1181; Holzer, Die Entwürfe des Reichsjustizministeriums für eine Reform des Konkursrechts in den Jahren 1937 und 1938, in: Festschrift Wimmer, 2017, S. 294; ders., Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; ders., Redaktionsversehen in der Insolvenzordnung?, NZI 1999, 44; ders., Regierungsentwurf zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, ZVI 2007, 393; Hingerl, Nachtragsverteilung nach Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2007, 870; Kainz, Das Scheitern der Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens, 2010; Kampf, Tod in der Insolvenz – eine Herausforderung für die Verfahrensbeteiligten, ZVI 2018, 3; Lissner, Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer (vorbehaltenen) Nachtragsverteilung für Steuererstattungsansprüche, BB 2013, 1495; Mohr (Hrsg.), Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung samt Nebengesetzen, verweisenden und erläuternden Anmerkungen und ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, 8. Aufl., Wien 1995; Nayel, Aufrechterhaltung der Beschlagnahmewirkung im Schlusstermin am Beispiel von Steuererstattungsansprüchen, ZInsO 2011, 153; Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im ersten Halbjahr 2014, NJW 2015, 2080, ders., Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747; Parsch, Wann kann eine Nachtragsverteilung unterbleiben?, KTS 1956, 148; Paul, Rechtsprechungsübersicht zum Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2007, 856; Schulte-Kaubrügger, Nachtragsverteilung trotz Insolvenzplan für nachträglich ermittelte Gegenstände, ZInsO 2009, 1321; Smid, Struktur und systematischer Gehalt des deutschen Insolvenzrechts in der Judikatur des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (XIII, Teil 2), DZWIR 2015, 156; Uhlenbruck, Rechtsfolgen der Beendigung des Konkursverfahrens, ZIP 1993, 241; Welsch, Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, DZWIR 2006, 406; Zimmer, Die Nachtragsverteilung in InsO und InsVV, KTS 2009, 199; Zimmermann, Die im Insolvenzplan „angeordnete“ Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO, AnwZert InsR 7/2017 Anm. 3.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Anordnung der Nachtragsverteilung 1. Einleitung des Verfahrens 2. Entscheidung über die Anordnung III. Voraussetzungen der Nachtragsverteilung 1. Keine vollständige Befriedigung der Gläubiger 2. Beendigung des Schlusstermins 3. Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis 4. Massezufluss a) Allgemeines b) Zurückbehaltene Beträge c) Zurückfließende Beträge d) Nachträglich ermittelte Gegenstände 5. Geringfügige Beträge und Kostenvorschuss a) Geringfügige Beträge b) Kostenvorschuss c) Zurückweisung des Antrags auf Nachtragsverteilung d) Freigabe an den Schuldner IV. Insolvenzbeschlag 1. Allgemeines 2. Fortdauer der Beschlagswirkung 3. Neueintritt der Beschlagswirkung V. Nachtragsverteilung in Sonderfällen 1. Allgemeines 2. Nachtragsverteilung bei Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit 3. Nachtragsverteilung bei Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 4. Nachtragsverteilung bei Abweisung mangels Masse 5. Nachtragsverteilung bei der Insolvenz der Genossenschaft und des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 6. Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren 7. Nachtragsverteilung im Planverfahren VI. KostenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.