Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 198
Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Literatur: Bihler, Zur Hinterlegung der nicht erhobenen Beträge nach § 169 KO, KTS 1963, 226; Hentrich, Das 714 €-Problem. Zur Bildung von Rückstellungen für die Kosten in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2015, 74; Hingerl/Rätzke, Keine Rückstellungen für die Kosten in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2015, 1309; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; Holzer/Semmelbeck, Rücklagenbildung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, NZI 2015, 354; Lissner, Die Bildung von Rückstellungen für zukünftig anfallende Verfahrenskosten – au revoir § 289 InsO?, ZInsO 2015, 489; Reck, Rückstellung für die Wohlverhaltensperiode – Fluch für die Gläubiger und Segen für Schuldner und Staatskasse?, ZVI 2015, 161; Stiller/Schmidt, Hinterlegung von Quotenzahlungen des Insolvenzverwalters bei unbekanntem Aufenthalt des Insolvenzgläubigers, ZInsO 2011, 1686; Zimmer, Die Rückstellung für die Treuhändervergütung und ihre (Folge-)Probleme, InsbürO 2016, 324.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift 1. Allgemeines 2. Die gesetzliche Regelung II. Zu hinterlegende Beträge 1. Begriff des Betrages 2. Zurückbehaltene Beträge 3. Nicht erhobene Beträge III. Die Hinterlegung IV. Zustimmung des GerichtsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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