Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 195
Festsetzung des Bruchteils
(1) 1Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.
Literatur: Bihler, Zur Schlußverteilung im Konkursverfahren, KTS 1962, 84; Delhaes, Das konkursrechtliche Verteilungsverfahren in der Praxis, KTS 1963, 240; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; Paulus, Die Rolle der Gläubiger im neuen Insolvenzrecht, DZWIR 1999, 53.
Übersicht
I. Allgemeines II. Festsetzung des Bruchteils 1. Berechnungsgrundlage 2. Bestimmung des Bruchteils a) Gläubigerausschuss b) Insolvenzverwalter 3. Nachträgliche Änderung des Bruchteils III. Mitteilung an die GläubigerDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.