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Holzer – 79. Lfg. 03.2019 – InsO § 194 – Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2019 § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. 2Dem Gläubiger steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu. 3Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
Literatur: Delhaes, Das konkursrechtliche Verteilungsverfahren in der Praxis, KTS 1963, 240; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82.

Übersicht

I. Zweck der Vorschrift II. Erheben von Einwendungen 1. Begriff der Einwendung 2. Einwendungsgegenstand 3. Einwendungsberechtigte 4. Rechtsschutzbedürfnis 5. Einwendungsfrist 6. Einwendungsadressat III. Das gerichtliche Verfahren 1. Anhörung der Beteiligten 2. Amtsermittlung und Verfahrensart IV. Die Entscheidung des Gerichts 1. Beschlussverfahren 2. Zurückweisung der Einwendungen 3. Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses V. Einwendungen gegen das Schlussverteilungsverzeichnis

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