Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 193
Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die aufgrund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlussfrist vorzunehmen.
Literatur: Delhaes, Das konkursrechtliche Verteilungsverfahren in der Praxis, KTS 1963, 240; Gerbers/Pape, Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts, ZInsO 2006, 685; Holzer, Die Berichtigung und Ergänzung von Beschlüssen nach dem FamFG, ZNotP 2011, 177; ders., Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; ders., Die Richtigstellung des Grundbuchs, 2005; Lissner, Der „rechtzeitige“ Widerspruch im Insolvenzverfahren, Rpfleger 2015, 124; Willmer/Berner, Die Änderung von Insolvenztabelle und Schlussverzeichnis, NZI 2015, 877.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Vornahme der Änderungen 1. Fristberechnung 2. Art der Änderungen 3. Vornahme der Änderungen und weiteres VerfahrenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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