Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 192
Nachträgliche Berücksichtigung
Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.
Literatur: Delhaes, Das konkursrechtliche Verteilungsverfahren in der Praxis, KTS 1963, 240; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Berechtigte Gläubiger 1. Rechtmäßig nicht berücksichtigte Gläubiger 2. Rechtswidrig nicht berücksichtigte Gläubiger III. Begehren der nachträglichen Berücksichtigung 1. Rechtmäßig nicht berücksichtigte Gläubiger 2. Rechtswidrig nicht berücksichtigte Gläubiger IV. Ausreichende Restmasse V. Zustimmung des Gläubigerausschusses VI. Befriedigung der GläubigerDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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