Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2019
§ 191
Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
(1) 1Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. 2Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) 1Bei der Schlussverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fern liegt, dass die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. 2In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlussverteilung frei.
Literatur: Bitter, Nicht fällige, bedingte und betragsmäßig unbestimmte Forderungen in der Insolvenz, Systematische Grundlagen der insolvenzmäßigen Berücksichtigung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften, NZI 2000, 399; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; Lüke, Probleme der Rechtsnachfolge in zur Tabelle festgestellte Forderungen, in: Festschrift Kübler, 2015, S. 385.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Aufschiebend bedingte Forderungen 1. Abschlagsverteilung 2. Schlussverteilung a) Naheliegender Bedingungseintritt b) Fernliegender Bedingungseintritt III. Auflösend bedingte ForderungenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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