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Holzer – 79. Lfg. 03.2019 – InsO § 189 – Berücksichtigung bestrittener Forderungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2019 § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Gerbers/Pape, Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts, ZInsO 2006, 685; Holzer, Grundzüge des Verteilungsverfahrens nach der Insolvenzordnung, InsbürO 2011, 82; ders., Redaktionsversehen in der Insolvenzordnung?, NZI 1999, 44; Zimmer, Verspätete Anmeldung von Forderungen und Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase, ZVI 2004, 269; Zimmermann, Säumniszuschläge der Krankenkassen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2001, 495.

Übersicht

I. Zweck der Vorschrift II. Zu berücksichtigende Forderungen 1. Bestrittene Forderungen 2. Fristgemäßer Nachweis der Klage a) Ausschlussfrist b) Nachweis III. Rechtsfolge 1. Rechtzeitiger Nachweis 2. Verspäteter Nachweis IV. Insolvenz der Genossenschaft und des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

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