Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2016
§ 186
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) 1Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2§ 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) 1Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. 2Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.
Literatur: Pape, Die Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Insolvenzverfahren (Teil 1 und 2), InVo 2007, 303 und 352; Henning, Aktuelles zu Überschuldung und Insolvenzen natürlicher Personen, ZInsO 2004, 585.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Unmittelbarer Anwendungsbereich III. Entsprechende Anwendung des § 186 1. Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2. Fehlende Belehrung gemäß § 184 Abs. 2 IV. Entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln der ZPO 1. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist 2. Form und Inhalt des Antrags 3. Nachholung des Widerspruchs 4. Information der Gläubiger V. Entscheidung über die Wiedereinsetzung VI. Rechtsmittel und KostenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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