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Pape/Schaltke – 70. Lfg. 01.2017 – InsO § 184 – Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2016 § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
(1) 1Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) 1Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. 3Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. 4Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2007 geltende Fassung anzuwenden (Art. 103c EGInsO):
1Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
Literatur: Ahrens, Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121; App, Für die Kommunen bedeutsame Änderungen im Insolvenzrecht durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, KKZ 2008, 8; Bils, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der richtige Feststellungsantrag des Gläubigers nach § 184 InsO, ZInsO 2006, 1082; Brei, Entschuldung Straffälliger durch Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2005; Breutigam/Kahlert, Forderungsfeststellung im Planverfahren – und unendliche Geschichte?, ZInsO 2002, 469; Brückl, Die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners, ZInsO 2005, 16; Büttner, Probleme bei der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Abschluss oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2010, 1025; Dornblüth/Pape, Ausweitung der ausgenommenen Forderungen des § 302 Nr. 1 InsO ab 1.7.2014, ZInsO 2014, 1625; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Eisner, Der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung, NZI 2003, 480; Fahl/Winkler, Nicht insolvenzfeste Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) – Risiken für privilegierte Insolvenzgläubiger im geltenden Recht, NZI 2010, 288; Fischer, Steuerforderungen im Konkurs, BB 1989, Beilage 12, S. 3; Fischinger, Für eine Reform des § 301 Abs. 1 S. 2 InsO!, KTS 2011, 51; Fuchs, Die Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren – Problemlösung oder neue Fragen?, NZI 2002, 298; Gabel/Milles, Vom Schuldner verschwiegene Forderungen aus unerlaubter Handlung bei der Insolvenzanmeldung, ZInsO 2010, 1269; Goette, Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zum GmbH-Recht, ZIP 2005, 1481; Graf-Schlicker/Remmert, Das Unternehmensinsolvenzrecht unter der Lupe: Änderungen und Zukunftsperspektiven, NZI 2001, 569; Groß, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, ZIP 2001, 945; Grote, Aushebelung der dreijährigen Verjährungsfrist bei Forderungen aus unerlaubter Handlung durch den BGH?, NJW 2011, 1121; ders., Die Verjährung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid, ZInsO 2008, 776; ders., Die Verjährung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid, InsbürO 2008, 310; ders., Fresh start für natürliche Personen – materiellrechtliche oder insolvenzrechtliche Lösung, in: Festschrift Kirchhof, 2003, S. 149; Grote/Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Hattwig, Ungewissheit für Schuldner deliktischer Forderungen – Überlegungen zu § 184 InsO, ZInsO 2004, 636; Hattwig/Richter, Die Behandlung von Widersprüchen des Schuldners gegen eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, ZVI 2006, 373; Heilmann, Die Beitrags- und Umlageansprüche der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Arbeitgebers, SGb 1981, 470; Heinze, Behandlung von Forderungen aus Vorsatzdelikt im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, DZWIR 2002, 369; Henning, Aktuelles zu Überschuldung und Insolvenzen natürlicher Personen, ZInsO 2004, 585; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, 2004; Heyn, Die zeitliche Begrenzung einer Feststellungsklage beim Widerspruch des Schuldners gegen den Schuldgrund der unerlaubten Handlung, InsbürO 2009, 356; dies., Umgang mit einer verspätet angemeldeten unerlaubten Handlung einige Tage vor dem Schlusstermin, InsbürO 2009, 436; Kahlert, Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners gegen den Haftungsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren, ZInsO 2006, 409; ders., Nochmals: Zum Widerspruch des Schuldners gegen den Haftungsgrund i. 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S. d. § 302 Nr. 1 InsO?, ZInsO 2006, 1078; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, 2009; Kramme, Der Verzicht auf die Restschuldbefreiung – Grenzen der Privatautonomie, ZInsO 2015, 2206; Mäusezahl, Die unerlaubte Handlung in der Insolvenz der natürlichen Person, ZInsO 2002, 462; Mansius, Rechtsverfolgungskosten als ausgenommene Forderungen – muss der Treuhänder widersprechen?, InsbürO 2009, 315; Messner, Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung, AktStR 2009, 145; Meyer, „Regel-Nullis“ in der Zukunft, ZInsO 2003, 348; Otte/Wiester, Nachmeldungen im Planverfahren, NZI 2005, 70; Pape, Die ausgenommenen Forderungen gem. 302 Nr. 1 InsO – eine aktuelle Bestandsaufnahme, ZInsO 2016, 2005; ders., Entstehung und Geltendmachung ausgenommener Forderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2015, 14; ders., Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung während der Wohlverhaltensphase und nach erteilter Restschuldbefreiung, ZVI 2014, 1; ders., Zum Fortgang der Arbeiten auf der Dauerbaustelle InsO, ZInsO 2011, 1; ders., Bestandsaufnahme der Insolvenzverschleppungshaftung, NWB Fach 19 (2008), 643; ders., Die Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren, Teil 1 und 2, InVo 2007, 303 und 352; ders., Neue Wege zur Entschuldung völlig mittelloser Personen, ZVI 2007, 239; ders., Änderungen im eröffneten Verfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 481; ders., Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2001, 587; ders., Zur Konkurrenz der Vollstreckung aus einer Eintragung in die Konkurstabelle und einem vor Konkurseröffnung erwirkten Titel, KTS 1992, 185; Pape/Voigt, Zur Zulässigkeit von Individualklagen trotz Gesamtvollstreckung, WiB 1995, 618; Peters, Die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Insolvenz, KTS 2006, 127; Prütting/Stickelbrock, Ist die Restschuldbefreiung verfassungswidrig?, ZVI 2002, 305; Riedel, Deliktische Ansprüche in der Restschuldbefreiung, NZI 2002, 414; Riedel/Vogelmair, Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Insolvenzforderung, Rpfleger 2008, 339; Rinjes, Restschuldbefreiung und Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nach dem InsOÄndG, DZWIR 2002, 415; Roth, Materielle Rechtskraft und rechtliche Qualifikation, ZZP 124 (2011), 3; Schäferhoff, Probleme bei der gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO, ZInsO 2001, 687; Schlie, Die Steuerhinterziehung als Fallstrick der Restschuldbefreiung?, ZInsO 2006, 1126; Schmedding, Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung, DStR 2009, 520; Schmerbach, Bestreiten der Deliktseigenschaft gem. § 175 II InsO nur durch den Schuldner?, NZI 2008, 534; Schmerbach/Wegener, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2006, ZInsO 2006, 400; Karsten Schmidt, Schuldrecht und Insolvenzrecht: Unwirksamkeit des Verzichts auf Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB, JuS 2016, 167; Thomas B. Schmidt, Das Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters zum Forderungsgrund der unerlaubten Handlung, ZInsO 2006, 523; René Schmidt/ Hampel, Eingehungsbetrug im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2009, 60; Schoppe, Nachhaftung für Deliktforderungen im Anschluss an das Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2004, 377; Schulte-Kaubrügger, Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus der Sicht der Gläubiger. Unerwartete „Gefahren“ durch den Schuldenbereinigungsplan, DZWIR 1999, 95; Sick, Die unerlaubte Handlung in der (Verbraucher-)Insolvenz: Durchbrechung der Herausnahme aus der Restschuldbefreiung?, ZVI 2009, 280; Sternal, Neuregelungen zum Unternehmensinsolvenzrecht, NZI 2006, 185; Urban, Versagung der Restschuldbefreiung bei unredlichem Steuerverhalten, ZVI 2003, 386; ders., Verwaltungsakte der Steuerbehörde im Konkurs des Steuerpflichtigen, DStZ 1984, 165; Vallender, Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2002, 110; ders., Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf Grund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561; Veser, Nichteinbehalten, -anmelden und -abführen von Lohnsteuer als vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO, ZInsO 2005, 1316; Wegener/Koch, Die Anmeldung und Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aus unerlaubter Handlung, InsbürO 2004, 216.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte 1. Ursprüngliche Fassung der Vorschrift 2. Erweiterung der Voraussetzungen für die Anmeldung ausgenommener Forderungen durch das InsOÄndG 2001 3. Ergänzung durch das Vereinfachungsgesetz 4. Ausweitung der ausgenommenen Forderungen durch das RSB-Verkürzungsgesetz II. Normzweck III. Inhalt und Wirkungen des Widerspruchs des Schuldners 1. Widerspruchsinhalt und -berechtigung 2. Widerspruch im Fall der Anmeldung von Forderungen i. S. v. § 302 Nr. 1 3. Abgrenzung zur allgemeinen Feststellungsklage 4. Beseitigung/Rücknahme des Widerspruchs IV. Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners bei nicht titulierten Forderungen 1. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend die Einstufung der Forderung als solche aus Delikt 2. Berichtigung der Tabelle 3. Beseitigung des Widerspruchs bei Steuer- und Sozialversicherungsforderungen 4. Leistungsklage des Gläubigers anstatt Feststellungsklage 5. Grundsätzliche Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Schuldners 6. Mehrfaches Bestreiten durch Schuldner und Insolvenzverwalter/-gläubiger V. Aufnahme anhängiger Prozesse (Abs. 1 Satz 2) 1. Rechtsschutzbedürfnis für Verfahrensaufnahme 2. Verfahren zur Aufnahme des Rechtsstreits VI. Klageerhebung nach Bestreiten einer titulierten Forderung (Abs. 2) 1. Grundsätze für die Klageerhebung des Schuldners 2. Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung a) Unterbliebene Angleichung des § 179 Abs. 2 b) Rechtzeitigkeit der Hinweiserteilung c) Zeitpunkt des Nachweises der Klageerhebung/Verfahrensaufnahme 3. Anwendbarkeit von Absatz 2 VII. Geltendmachung von ausgenommenen Forderungen 1. Keine ausgenommene Forderung bei unterbliebener Feststellung des deliktischen Rechtsgrundes im Tenor a) Auswirkungen des Absatzes 2 auf den Sonderfall der „Attributsklage“ b) Regelungskonforme Anwendung des Absatzes 2 bei fehlender Titulierung des Schuldgrundes 2. Entwicklung der gesetzlichen Regelungen für die Geltendmachung und Abwehr der Anmeldung ausgenommener Forderungen a) Mängel der Ursprungsfassung der Insolvenzordnung b) Neuregelung durch das InsOÄndG 2001 3. Versuch der Beschleunigung des Anmeldungs- und Feststellungsverfahrens nach dem InsOÄndG 2001 4. Anwendungsbereich der Vorschriften über die Anmeldung von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen 5. Behandlung ausgenommener Forderungen im Insolvenzplanverfahren VIII. Ausgenommene Forderungen i. S. d. § 302 Nr. 1 1. Typische Fälle deliktischer Forderungen a) Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen b) Beitragsvorenthaltung c) Verletzung der Insolvenzantragspflicht d) Verletzung der Unterhaltspflicht e) Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 2. Ansprüche aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt 3. Steuerforderungen und Ansprüche wegen Steuerhinterziehung a) Rechtslage bis zum Inkrafttreten des RSB-Verkürzungsgesetzes am 1.7.2014 b) Geltung neuer Privilegien des Fiskus im Fall der Verurteilung wegen einer Steuerstraftat in ab dem 1.7.2014 beantragten Insolvenzverfahren aa) Probleme bei der Anmeldung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis bb) Zweispurigkeit des Verfahrens auf einen unabsehbaren Zeitraum 4. Einbeziehung von Nebenforderungen a) Zivilprozessuale Rechtsverfolgungskosten und Zinsen auf die Hauptforderung b) Zinsen aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung c) Kosten des Strafverfahrens d) Nebenklagekosten einschließlich entsprechender Auslagen der Staatskasse e) Kosten eines Adhäsionsverfahrens 5. Unzulässigkeit der Schaffung ausgenommener Forderungen durch Parteivereinbarung a) Kein Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen b) Unwirksamkeit der Schaffung ausgenommener Forderungen durch Individualvereinbarung IX. Durchsetzung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 1. Grundsätze für die Anmeldung von Forderungen aus Delikt a) Erforderlichkeit der Angabe von Tatsachen b) Fehlende Eignung eines Vollstreckungsbescheides c) Unzulänglichkeit eines Versäumnisurteils sowie anderer Titel ohne richterliche Sachprüfung d) Nachschieben des Forderungsgrundes aa) Grundsätzliche Zulässigkeit der Nachmeldung bb) Keine bloße Nachmeldung bei unterschiedlichem Streitgegenstand – uneingeschränktes Bestreitensrecht cc) Unterschiedlicher Streitgegenstand trotz wirtschaftlich auf den gleichen Betrag gerichteter Forderungen dd) Nachmeldung bei identischem Streitgegenstand e) Letztmöglicher Zeitpunkt der Anmeldung ausgenommener Forderungen f) Berichtigung der Tabelle g) Besondere Anmeldungserfordernisse hinsichtlich nach Verfahrenseröffnung angefallener Zinsen 2. Zurückweisungsrecht und -pflicht des Insolvenzverwalters a) Umfang des Zurückweisungsrechts des Insolvenzverwalters aa) Beurkundung der Anmeldung bb) Vorprüfung als Gebot der Verfahrensökonomie cc) Fehlende richterliche Sachprüfung dd) Seit 1.7.2014 neu privilegierte Forderungen ee) Fehlender Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners b) Gerichtliche Aufsicht und persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aa) Hinweispflichten des Insolvenzverwalters bb) Unberechtigte Zurückweisung der Anmeldung 3. Hinweispflicht des Insolvenzgerichts bei Anmeldung deliktischer Forderungen a) Pflicht zur rechtzeitigen Hinweiserteilung b) Hinweis des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht c) Hinweiserteilung und Rechtsanwaltsbeiordnung d) Möglichkeiten des Schuldners bei Verletzung der Hinweispflicht – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand e) Ausweitung der Hinweispflicht durch das RSB-Verkürzungsgesetz aa) Modifizierung des Hinweises im Fall der Anmeldung einer Steuerforderung bb) Hinweiserteilung bei Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich pflichtwidrig verletzter gesetzlicher Unterhaltspflicht 4. Widerspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters a) Auswirkungen des Widerspruchs des Schuldners b) Bestreitensrecht des Insolvenzverwalters aa) Differenzierende Betrachtungsweise bb) Einschränkung der Widerspruchsbefugnis nur bei gleichem Streitgegenstand cc) Ausschließlich deliktisch begründete Forderungen dd) Belastungen der Masse durch überflüssiges Bestreiten ee) Fehlende Rechtskrafterstreckung auf den Schuldner 5. Zulässigkeit eines beschränkten Widerspruchs des Schuldners a) Wirkungen des beschränkten Bestreitens der ausgenommenen Forderung im Fall von deliktischen Forderungen und konkurrierenden Anspruchsgrundlagen b) Ausschließlich auf Delikt beruhende Forderungen c) Beschränkter Widerspruch im Fall einer titulierten Forderung d) Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel e) Vereinbarkeit mit der zweigliedrigen Streitgegenstandslehre 6. Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners im Verfahren analog § 184 a) Zulässigkeit der Klage gegen den Widerspruch des Schuldners vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens aa) Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (1) Zuständigkeit der Familiengerichte (2) Verurteilung wegen einer Steuerstraftat bb) Anwendbarkeit des § 184 cc) Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Schuldners b) Verfahren bei titulierter Attributsforderung – Anwendung des Absatzes 2 c) Nicht aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangener Titel aa) Rechtskräftiges Versäumnisurteil bb) Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs cc) Anerkenntnisurteil und notarielles Schuldanerkenntnis d) Feststellung des deliktischen Charakters im Erkenntnisverfahren e) Einschränkung der entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 f) Zeitpunkt der Klageerhebung/Prozessaufnahme aa) Keine Klagefrist für die Attributsklage bb) Auswirkungen der Unverjährbarkeit von Feststellungsansprüchen cc) Fehlende Hemmung des Laufs der Verjährung bei unterschiedlichen Streitgegenständen dd) Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung g) Streitwert der Feststellungsklage 7. Zulässigkeit der Verjährungseinrede bei nachträglichem Feststellungsbegehren a) Keine Regelung der deliktischen Verjährung durch Haftungsbescheid b) Getrennter Lauf der Verjährung von deliktischen und vertraglichen bzw. gesetzlichen Ansprüchen c) Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Feststellung aa) Missachtung der Vorstellungen des Gesetzgebers des InsOÄndG 2001 bb) Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Verjährungsrechts 8. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen aus der Insolvenztabelle trotz fehlender Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners

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