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Pape/Schaltke – 65. Lfg. 09.2015 – InsO § 180 – Zuständigkeit für die Feststellung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
(1) 1Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. 2Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war.3 Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Literatur: Berger, Schiedsvereinbarung und Insolvenzverfahren, ZInsO 2009, 1033; Damerius, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung? Zur Einordnung der Kosten eines vom Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung fortgesetzten Prozesses, ZInsO 2007, 569; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Friedrich, Aktuelle Entscheidungen zu § 15a EGZPO, NJW 2002, 3223; Pape/Voigt, Zur Zulässigkeit von Individualklagen trotz Gesamtvollstreckung, WiB 1995, 618.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren III. Zulässigkeit besonderer Verfahrensarten IV. Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits 1. Unterbrechung zwischen den Instanzen 2. Forderungsprüfung als Zulässigkeitsvoraussetzung 3. Identität der angemeldeten Forderung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits 4. Befugnis zur Aufnahme 5. Zulässigkeit der Änderung des Antrags 6. Umstellung des Antrags bei nicht titulierten und titulierten Forderungen 7. Auslegung des Tenors bei unterbliebener Umstellung 8. Kostenfragen a) Einheitliche Kostenentscheidung für alle Verfahrensabschnitte aa) Aufteilung in Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit? bb) Ablehnung einer Aufteilung cc) Ausnahme bei Unterbrechung in einer höheren Instanz b) Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses trotz Verteidigung des Schuldners gegen die Klage? V. Auswirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Feststellungsprozess 1. Aufhebung gemäß § 200 Abs. 1 2. Einstellung gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1, §§ 211–213 3. Aufhebung gemäß § 258 Abs. 1

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