Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 179
Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) 1Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. 2Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. 3Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Gerbers/Pape, Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts, ZInsO 2006, 685; Godau-Schüttke, Die Zulässigkeit vorläufigen Bestreitens des Konkursverwalters im Prüfungstermin, ZIP 1985, 1042; Hägele, „Vorläufiges“ Bestreiten einer Insolvenzforderung und Kostenantragspflicht bei Feststellungsrechtsstreit, ZVI 2007, 347; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961; Mankowski/Willemer, Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, RIW 2009, 669; Pape, Zur Konkurrenz der Vollstreckung aus einer Eintragung in die Konkurstabelle und einem vor Konkurseröffnung erwirkten Titel, KTS 1992, 185; Robrecht, Vorläufiges Bestreiten des Konkursverwalters im Prüfungstermin, KTS 1969, 67; Zeuner/Elsner, Die internationale Zuständigkeit der Anfechtungsklage oder die Auslegung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, DZWIR 2008, 1.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Voraussetzung der „bestrittenen“ Forderung 1. Zulässigkeit des „vorläufigen Bestreitens“ von Forderungen 2. Sorgfaltspflichten des Gläubigers bei „vorläufigem Bestreiten“ 3. Forderungsfeststellung bei mehrfachem Bestreiten III. Feststellung nicht titulierter Forderungen 1. Feststellungsinteresse 2. Gegenstand der Feststellungsklage 3. Parteien des Feststellungsrechtsstreits und Nebenintervention 4. Klageantrag 5. Die Zulässigkeit sonstiger Feststellungsklagen a) Zulässigkeit nur in Ausnahmefällen b) Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren IV. Die Feststellung titulierter Forderungen 1. Keine Erweiterung der gesetzlichen Angriffsmöglichkeiten 2. Titulierte Forderungen 3. Gegenstand der Klage V. Benachrichtigung der Gläubiger/Erteilung eines TabellenauszugsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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