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Pape/Schaltke – 40. Lfg. 05.2010 – InsO § 178 – Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 2Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) 1Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. 2Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. 3Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 144 Abs. 1, § 145 KO; § 11 Abs. 2 Satz 3 GesO; § 205 RegE.
Literatur: Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., 2006; Dobmeier, Die Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter, ZInsO 2007, 1208; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; ders., „Unanmeldbare“ Forderungen im Konkursfeststellungsverfahren nach §§ 38 ff KO, ZIP 1993, 1765; Kaiser/Crämer, Originale – das einzig Wahre?, InVo 2001, 153; Klasmeyer/Elsner, Zur Behandlung von Ausfallforderungen im Konkurs, in: Festschrift Merz, 1992, S. 303; Mandlik, Feststellungsvermerk bei Ausfallforderungen im Konkurs, Rpfleger 1980, 143; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, Rpfleger 2001, 165.

Übersicht

I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Feststellung der Forderung 1. Gegenstand der Feststellung 2. Feststellungsvoraussetzungen 3. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts IV. Einzutragende Tatsachen 1. Feststellungsvermerk auf Schuldurkunden a) Bedeutung des Vermerks b) Vermeidung einer Doppelvollstreckung c) Inhalt des Vermerks 2. Verfahren der Eintragung V. Wirkungen der Tabelleneintragung 1. Deklaratorische oder konstitutive Wirkung? 2. Wirkungen gegenüber Dritten 3. Folgen der Forderungsfeststellung 4. Beschränkung der Feststellungswirkung auf Insolvenzforderungen a) Feststellung von Masseforderungen als Insolvenzforderung b) Feststellung einer nachrangigen Forderung als Insolvenzforderung 5. Die Feststellung von Ausfallforderungen VI. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung in die Insolvenztabelle 1. Berichtigung der Insolvenztabelle a) Berichtigung von Amts wegen b) Berichtigung auf Antrag c) Berichtigung nach Verfahrensbeendigung d) Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung einer Berichtigung 2. Rechtsbehelfe gegen formal zutreffend festgestellte Forderungen a) Präklusion bei der Vollstreckungsgegenklage b) Klageberechtigung

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