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Pape/Schaltke – 64. Lfg. 07.2015 – InsO § 177 – Nachträgliche Anmeldungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 177 Nachträgliche Anmeldungen
(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) 1Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekannt zu machen. 2Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden.
Literatur: Adam, Insolvenzrecht und Grundgesetz, DZWIR 2009, 441; Gerbers/Pape, Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts, ZInsO 2006, 685; P. Mohrbutter, Der Ausgleich von Verteilungsfehlern in der Insolvenz, 1998; Schirrmeister/Frenzel/Gundlach, Erfasst die Kostenerstattung gemäß § 177 InsO auch die Kosten anderer Insolvenzgläubiger?, DZWIR 2003, 62; Schmidt/Haarmeyer/Albrecht, Praxis und Ausbildung im Insolvenzbüro, 2006; Schreiber/Birnbreier, Die Berichtigung der Insolvenztabelle bei Rechtsnachfolge, ZInsO 2009, 2377; Tscheschke, Nachträglich angemeldete Forderungen in der Konkursabwicklung, Rpfleger 1992, 96; Uhlenbruck, Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren, NJW 1985, 712; ders., Die Kosten eines besonderen Termins zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im Konkurs, KTS 1975, 14; Zimmer, Verspätete Anmeldung von Forderungen und Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase, ZVI 2004, 269.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Zeitliche Grenze für die nachträgliche Anmeldung von Forderungen 1. Unerheblichkeit der Teilnahmemöglichkeit an der Schlussverteilung 2. Schlusstermin als absolute zeitliche Grenze IV. Behandlung nachträglicher Anmeldungen 1. Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist a) Kreis der Widerspruchsberechtigten b) Form des Widerspruchs c) Rechtsmittel bei Prüfung trotz Widerspruchs 2. Nach dem Prüfungstermin angemeldete Forderungen 3. Anordnung der schriftlichen Forderungsprüfung a) Einzelheiten zum einzuhaltenden Verfahren b) Rechtsfolgen der Prüfung im schriftlichen Verfahren 4. Die Kosten der Nachprüfung a) Kostenschuldner in Sonderfällen b) Auslagen des Gerichts und weiterer Beteiligter V. Nachprüfung geänderter Forderungsanmeldungen 1. Rechtsnachfolge a) Unstreitige Rechtsnachfolge aa) Rechtsnachfolge vor Feststellung bb) Rechtsnachfolge nach Feststellung cc) Nachweis der Rechtsnachfolge b) Streitige Rechtsnachfolge 2. Grenzen einer zulässigen Änderung a) Rücknahme der Anmeldung nach Feststellung b) Nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung VI. Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen VII. Öffentliche Bekanntmachung/Ladung

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