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Pape/Schaltke – 60. Lfg. 09.2014 – InsO § 175 – Tabelle
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 175 Tabelle
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.11.2001 geltende Fassung anzuwenden (Art. 103a EGInsO):
1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die vom 1.12.2001 bis zum 30.6.2014 geltende Fassung von Absatz 2 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Grub/Steinbrenner, Die EDV-Konkurstabelle, ZIP 1985, 707; Heinze, Zur Prüfungskompetenz des Insolvenzverwalters bei Anmeldung von Forderungen aus unerlaubter Handlung, DZWIR 2008, 422; Kehe/Meyer/Schmerbach, Anmeldung und Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, ZInsO 2002, 660; Kübler, Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamtvollstreckungsgericht und Verwalter bei der Feststellung der Schuldenmasse, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 495; Mäusezahl, Prüfungstermin und Eintragungen in die Tabelle, ZInsO 1999, 516; Pape, Neuregelungen der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409; Uhlenbruck¸ Zurückweisung von Anmeldungen zur Konkurstabelle, Rpfleger 1991, 445; Vallender, Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Eintragung der Forderungen in die Tabelle 1. Zulässigkeit der maschinellen Tabellenführung 2. Inhalt der Eintragungen a) Nummer der Forderung b) Bezeichnung des Gläubigers c) Anmeldetag d) Angabe des angemeldeten Betrags e) Angabe des Schuldgrundes f) Eintragung des Prüfungsergebnisses g) Berichtigungen h) Bemerkungen i) Nachrangige Forderungen III. Zurückweisung unzulässiger Anmeldungen 1. Rechtsbehelfe bei Weigerung des Verwalters 2. Entbehrlichkeit der gerichtlichen Vorprüfung IV. Das Einsichtsrecht der Beteiligten 1. Modalitäten der Niederlegung 2. Zweck der Niederlegung V. Änderungen und Berichtigungen der Tabelle VI. Die Hinweispflicht nach Absatz 2 bei Anmeldung von Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind 1. Zweck der Hinweispflicht 2. Zeitpunkt des Hinweises 3. Vorprüfung durch den Verwalter 4. Anforderungen an den gerichtlichen Hinweis 5. Nachträgliche Anmeldung des Attributs einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung 6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der Hinweispflicht

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