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Pape/Hageböke – 103. Lfg. 03.2025 – InsO § 175 – Tabelle
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2025 § 175 Tabelle
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 140 KO; § 11 GesO; § 202 RegE
Geltung vorheriger Gesetzesfassungen: Absatz 1 gilt in der abgedruckten Fassung für alle Verfahren, die ab dem 1.1.1999 beantragt worden sind. Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist nur Absatz 1 anzuwenden (Art. 103a EGInsO). Auf Verfahren, die nach dem 1.12.2001 eröffnet und vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist Absatz 2 in der Fassung vom Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Absatz 2 in der abgedruckten Fassung ist für alle Insolvenzverfahren anwendbar, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind (Art. 103h EGInsO).
Literatur: Ahrens, Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121; Beth, Niederlegung der Insolvenztabelle und Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrts ab 1.1.2022, ZInsO 2021 2652; ders., Elektronischer Rechtsverkehr für anwaltliche Insolvenzverwalter, ZInsO 2022, 750; Büttner, Die Problematik des § 130d ZPO, insbesondere für den anwaltlichen Insolvenzverwalter, ZInsO 2022, 277; Deppe/Radschuwait, Die Insolvenztabelle, 2023; dies., Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrts – Auswirkungen für die Insolvenztabelle, InsbürO 2022, 117; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Frind, Keine Pflicht zur beA-Nutzung für Insolvenz- und Sachwalter*innen bei der Kommunikation mit dem Insolvenzgericht, InsbürO 2024, 253; Fuchs, Die Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren – Problemlösung oder neue Fragen?, NZI 2002, 298; Geißler, Von der Forderungsanmeldung bis zum Feststellungsprozess – Stationen und Stolpersteine bei der insolvenzrechtlichen Anspruchsbetreibung, ZInsO 2019, 1633; Grub/Steinbrenner, Die EDV-Konkurstabelle, ZIP 1985, 707; Heinze, Zur Prüfungskompetenz des Insolvenzverwalters bei Anmeldung von Forderungen aus unerlaubter Handlung, DZWIR 2008, 422; Heitsch/Baisch, Zur Identifikation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Insolvenz(Antrags-)verfahren, ZInsO 2022, 1838; Kehe/Meyer/Schmerbach, Anmeldung und Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, ZInsO 2002, 660; Kollbach, Elektronische Übermittlung im Insolvenzverfahren, ZInsO 2022, 624; Kübler, Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamtvollstreckungsgericht und Verwalter bei der Feststellung der Schuldenmasse, in: Festschrift Henckel, 1995, S. 495; Mäusezahl, Prüfungstermin und Eintragungen in die Tabelle, ZInsO 1999, 516; Pianowski, Umgang mit Anmeldungen von neuerdings von der RestschuldbeRestschuldbefreiungfreiung ausgenommenen Forderungen zur Insolvenztabelle, InsbürO 2015, 4; Schmerbach, „Rücknahme“ einer festgestellten Forderung – rechtliche Einordnung und praktische Umsetzung, ZInsO 2016, 375; Schwartz/Meyer, Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Insolvenzverwalter?, ZInsO 2021, 2475; Uhlenbruck¸ Zurückweisung von Anmeldungen zur Konkurstabelle, Rpfleger 1991, 445; Vallender, Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Zuständigkeiten bei der Tabellenführung und Tabellenpflege III. Eintragung der Forderungen in die Tabelle 1. Zulässigkeit der maschinellen Tabellenführung 2. Inhalt der Eintragungen a) Nummer der Forderung b) Bezeichnung des Gläubigers c) Anmeldetag d) Angabe des angemeldeten Betrags e) Angabe des Schuldgrunds f) Eintragung des Prüfungsergebnisses g) Berichtigungen h) Bemerkungen i) Nachrangige Forderungen j) Sondermassen IV. Zurückweisung unzulässiger Anmeldungen 1. Rechtsbehelfe bei Weigerung des Verwalters 2. Entbehrlichkeit der gerichtlichen Vorprüfung V. Die Modalitäten der Niederlegung durch den Insolvenzverwalter VI. Das Einsichtsrecht der Beteiligten VII. Änderungen und Berichtigungen der Tabelle VIII. Die Hinweispflicht nach Absatz 2 bei Anmeldung von Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind 1. Zweck der Hinweispflicht 2. Zeitpunkt des Hinweises 3. Vorprüfung durch den Verwalter 4. Anforderungen an den gerichtlichen Hinweis 5. Nachträgliche Anmeldung des Attributs einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung 6. Hinweispflicht bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners 7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der Hinweispflicht

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