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Pape/Hageböke – 103. Lfg. 03.2025 – InsO § 174 – Anmeldung der Forderungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2025 § 174 Anmeldung der Forderungen
(1) 1Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) 1Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. 2Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) 1Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. 2Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. 3Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. 4Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 139 KO; § 11 GesO; § 67 VglO; § 201 RegE
Geltung vorheriger Gesetzesfassungen: Absätze 1 und 3 gelten in der abgedruckten Fassung für alle Verfahren, die ab dem 1.1.1999 beantragt worden sind. Dasselbe gilt für Absatz 4 (Art. 103n Abs. 2 EGInsO).* Auf Verfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, ist Absatz 2 in seiner Ursprungsfassung anzuwenden (Art. 103a EGInsO). Absatz 2 ist in der Fassung vom Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 auf Insolvenzverfahren anwendbar, die seit dem 1.12.2001 eröffnet (Art. 103a EGInsO) und bis zum 30.6.2014 beantragt worden sind (Art. 103h EGInsO). Absatz 2 in der abgedruckten Fassung ist für alle Insolvenzverfahren anwendbar, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).
Literatur: Ahrens, Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121; Bähr, Forderungsprüfung und Tabellenführung, InVo 1998, 205; Beth/Bogumil, Durchbruch für die digitale Kommunikation zwischen Gericht und Gläubigern, ZInsO 2024, 487; Dornblüth/Pape, Ausweitung der ausgenommenen Forderungen des § 302 Nr. 1 InsO ab 1.7.2014, ZInsO 2014, 1625; Duursma-Kepplinger, Einfluss der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Befriedigung von zuvor begründeten Masseverbindlichkeiten, ZIP 2007, 752; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Ganter, Die prozessuale Geltendmachung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung in der Insolvenz, NZI 2022, 881; Gessner, Die Schwierigkeiten bei der Anmeldung von Zug-um-Zug-Forderungen zur Insolvenztabelle, NZI 2020, 924; Grote/ Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Hermreck, Die von der Restschuldbefreiung ausgenommen Forderungen, NJW-Spezial 2016, 533; Hirte, Die Neuregelung des Rechts der (früher: kapitalersetzenden) Gesellschafterdarlehen durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG), WM 2008, 1429; Kehe/Meyer/Schmerbach, Anmeldung und Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, ZInsO 2002, 615; Kollbach, Zur Form der Forderungsanmeldung, ZInsO 2023, 723; Lüdtke, Die neue gesetzliche Regelung zum elektronischen Gläubigerinformationssystem (§ 5 Abs. 5 InsO) – Steine statt Brot für die Verwalterpraxis?, ZVI 2021, 91; Maier, Der gerichtliche Prüfungstermin im Fokus, ZInsO 2022, 2563; Marquardt/Hoffmann, Anmeldung und Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren – Voraussetzungen und Prüfungskompetenzen nach BGH NZI 2020, 782, NZI 2021, 1047; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, Rpfleger 2001, 157; v. Olshausen, Doppelberücksichtigung, Ausfallprinzip und Gesellschafterhaftung in der Insolvenz, ZIP 2003, 1321; Pape, Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen, NZI 2004, 1; I. Pape/G. Pape, Vorschläge zur Reform des Insolvenzverfahrens, insbesondere des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZIP 2000, 1553; Pape/Voigt, Zur Zulässigkeit von Individualklagen trotz Gesamtvollstreckung, WiB 1995, 618; Schellberg, Das neue Insolvenzrecht, DB 2002, 307; Schmerbach/Stephan, Der Diskussionsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze – Anmerkungen aus insolvenzrechtlicher Sicht, ZInsO 2000, 541; K. Schmidt, Fremdwährungsforderungen im Konkurs - Bestandsaufnahmen und Thesen zu § 69 KO (§ 52 RegE InsO), in: Festschrift Merz, 1992, S. 533; K. Schmidt/ Bitter, Doppelberücksichtigung, Ausfallprinzip und Gesellschafterhaftung in der Insolvenz, ZIP 2000, 1077; K. Schmidt/Jungmann, Anmeldung von Insolvenzforderungen mit Rechnungslegungslast des Schuldners, NZI 2002, 65; Schönfelder, Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz – auch ohne Krise in die Krise?, WM 2009, 1401; Uhlenbruck, Zurückweisung von Anmeldungen zur Konkurstabelle, Rpfleger 1991, 445; Vallender, Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2002, 110; ders., Die bevorstehenden Änderungen des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens aufgrund des InsOÄndG 2001 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, NZI 2001, 561.

Übersicht

I. Normzweck II. Bedeutung für andere Rechtsvorschriften 1. Aufforderungen an die Gläubiger (§ 28 Abs. 1, Abs. 2) 2. Anmeldbare Forderungen 3. Die Anmeldung als Grundlage für die Beteiligung im Verfahren 4. Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB) 5. Bedeutung für das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff) 6. Geltendmachung von Insolvenzforderungen erst nach Durchführung eines Forderungsfeststellungsverfahrens 7. Keine Abweichung durch einen Insolvenzplan 8. Nachinsolvenzliche Auswirkungen III. Entstehungsgeschichte 1. Entwicklungen vor der Insolvenzordnung a) Empfänger der Anmeldung b) Keine Ausschlusswirkung der Anmeldefrist c) Weitere Änderungen 2. Änderungen der Insolvenzordnung a) Absatz 1 – Formalitäten der Anmeldung b) Absatz 2 – Inhalt der Anmeldung c) Absatz 4 – Art und Weise der Datenübermittlung IV. Abweichende Regelungen für die Forderungsfeststellung in besonderen Verfahrensarten 1. Besonderheiten im Eigenverwaltungsverfahren 2. Abweichungen in Verbraucherinsolvenzverfahren V. „Anmeldbare“ Forderungen 1. Insolvenzforderungen 2. Ausgeschlossene Ansprüche a) Ausschluss von Masseverbindlichkeiten b) Ausschluss der Anmeldung von Aus- und Absonderungsrechten c) Zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger 3. Anmeldung durch mehrere Personen VI. Anmeldeverfahren 1. Anmeldefrist 2. Anmeldesprache 3. Anmeldeberechtigung 4. Adressat der Anmeldung 5. Form der Anmeldung a) Schriftlich oder elektronisch b) Gängiger elektronischer Übermittlungsweg und gängiges Dateiformat c) Vorgabe durch den Insolvenzverwalter d) Unterschriftserfordernis (Authentizität) 6. Inhaltliche Erfordernisse der Anmeldung (Abs. 2) a) Grund b) Forderungsbetrag c) Anmeldung besonderer Attribute aa) Besondere Voraussetzungen bb) Tatsachen zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung cc) Tatsachen zum Vorliegen einer Steuerstraftat (1) Notwendigkeit einer Korrektur der gesetzlichen Regelung (a) Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung bereits bei Anmeldung der Forderung (b) Mindestinhalt der Anmeldung bei Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung (2) Zeitliche Begrenzung für das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung (a) Anlehnung an die Rechtsprechung zu „asymmetrischen“ Insolvenzverfahren (b) Schlusstermin als äußerste zeitliche Grenze für eine rechtskräftige Verurteilung dd) Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Verbesserung der Lage der Unterhaltsgläubiger? (2) Tatsachen zu einer Verletzung der Unterhaltspflicht ee) Anmeldung ohne Angabe von Tatsachen zu einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung ff) Verfahren bei Anmeldung einer privilegierten Forderung gg) Wirkungen der Eintragung des Privilegs in die Tabelle und des erfolgreichen Widerspruchs des Schuldners 7. Beifügung von Urkunden und Beweisstücken 8. Gewährung von Prozesskostenhilfe/Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Kostenstundung 9. Besonderheiten bei der Anmeldung von einzelnen Ansprüchen a) Steuerforderungen b) Unterhaltsansprüche c) Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern d) Regressansprüche e) Gewährleistungsansprüche und Zug um Zug zu erfüllende Ansprüche f) Insolvenz von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und ihrer Gesellschafter aa) Gesellschafterinsolvenz bb) Gesellschaftsinsolvenz cc) Doppelinsolvenz VII. Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen (Abs. 3) 1. Irrtümliche Anmeldung als Insolvenzforderung 2. Zweifelsfragen im Hinblick auf die Restschuldbefreiung VIII. Fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung 1. Vorprüfungsrecht a) Vorprüfung der angemeldeten Forderungen b) Keine doppelte Vorprüfung c) Umfang des Vorprüfungsrecht d) Grundsätzliche Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen 2. Hinweispflicht des Verwalters 3. Wesentliche Mängel und Berichtigung 4. Zurückweisung der Anmeldung „nachrangiger“ Insolvenzforderungen IX. Rücknahme der Anmeldung X. Rechtswirkungen der Forderungsanmeldung 1. Dokumentation des Anmeldungszeitpunktes durch den Verwalter 2. Einzelheiten zur Hemmung der Verjährung a) Insolvenzforderungen b) Verjährung nachrangiger Insolvenzforderungen XI. Internationales
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Art. 103n Abs. 2 EGInsO geht Art. 103l EGInsO als lex specialis vor.

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