Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 172
Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
(1) 1Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. 2Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.
(2) 1Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. 2Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.
Literatur: Adolphsen, Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 1326; Bork, Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 71; Gottwald, Die Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1990, S. 197; Schultze, Die Verarbeitung fremden Eigentums nach Insolvenzantrag – Haftungsfalle Fortführung, ZIP 2016, 1198.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Nutzungsrecht (Abs. 1) IV. Anspruch auf Wertausgleich (Abs. 1 Satz 2) 1. Anspruch 2. Umfang 3. Zeitpunkt 4. Verhältnis zu den Zinsen nach § 169 V. Verwendungsrecht (Abs. 2) 1. Rechtsmacht des Verwalters 2. Zeitliche Geltung VI. SonderverfahrenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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