Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 169
Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
1Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. 2Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.
Literatur: Funk, Die Sicherungsübereignung in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz, 1996; Gehrlein, Be- und Verwertung von Kreditsicherheiten des Umlaufvermögens, ZInsO 2016, 483; Gottwald, Die Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1990, S. 197; Grub, Die Zinspflicht nach § 169 InsO – eine wirtschaftlich und rechtlich unsinnige Regelung, DZWIR 2002, 441; Landfermann, Der Ablauf des künftigen Insolvenzverfahrens, BB 1995, 1649, 1653; ders., Die Rechtsstellung der dinglich gesicherten Gläubiger im künftigen Insolvenzverfahren, KTS 1987, 381; Marotzke, Die dinglichen Sicherheiten im neuen Insolvenzrecht, ZZP 109 (1996), 429; Rümker, Die kreditwirtschaftlichen Aspekte der neuen Insolvenzordnung, in: Kübler (Hrsg.), Neuordnung des Insolvenzrechts, RWS-Forum 3, 1989, S. 135; Vallender, Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1997, 1993.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Nichtverwertung des Gegenstands IV. Geschuldete Zinsen V. Beginn der Zinszahlung VI. Verfahren der ZinszahlungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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