Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 168
Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) 1Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. 2Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Veräußerungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) 1Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. 2Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.
Literatur: Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 3; Gottwald, Die Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1990, S. 197; Gottwald/Adolphsen, Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1043 Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, Ausgewählte Probleme bei der Verwertung von Mobiliarsicherheiten, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1083.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Mitteilungspflicht des Verwalters (Abs. 1 Satz 1) IV. Mitwirkung des Gläubigers (Abs. 1 Satz 2) 1. Günstigere Verwertungsmöglichkeit 2. Hinweis des Gläubigers V. Verfahrensfortgang bei Hinweis des Verwalters (Abs. 2) 1. Schweigen des Gläubigers 2. Hinweis des Gläubigers VI. Übernahme der Verwertung (§ Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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