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Webel – 98. Lfg. 12.2023 – InsO § 163 – Betriebsveräußerung unter Wert
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, dass die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.
Literatur: Fröhlich/Köchling, Realisierung von suboptimalen Werten bei Betriebsveräußerungen an Insider, ZInsO 2003, 923; Köchling, Informationsasymmetrien bei übertragenden Sanierungen an Insider des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2007, 690; Müller-Feldhammer, Die übertragende Sanierung – ein ungelöstes Problem der Insolvenzrechtsreform, ZIP 2003, 2186; Wellensiek, Übertragende Sanierung, NZI 2002, 233.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Die zustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen IV. Verfahren 1. Allgemeiner Ablauf 2. Glaubhaftmachung 3. Anhörung des Insolvenzverwalters 4. Entscheidung/Rechtsmittel/Verstöße gegen § 163 5. Kostenregelung (Abs. 2)

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