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Webel – 98. Lfg. 12.2023 – InsO § 162 – Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
  • 1. zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
  • 2. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
Literatur: Falk/Schäfer, Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken der übertragenden Sanierung, ZIP 2004, 1337; Fröhlich/Köchling, Realisierung von suboptimalen Werten bei Betriebsveräußerungen an Insider, ZInsO 2003, 923; Köchling, Informationsasymmetrien bei übertragenden Sanierungen an Insider des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2007, 690; Müller-Feldhammer, Die übertragende Sanierung – ein ungelöstes Problem der Insolvenzrechtsreform, ZIP 2003, 2186; Vallender, Unternehmenskauf in der Insolvenz (Teil II), GmbHR 2004, 643; Wellensiek, Übertragende Sanierung, NZI 2002, 233.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Die zustimmungsbedürftigen Rechtshandlungen 1. Veräußerung des Unternehmens oder Betriebs 2. Erwerberqualifikation a) Beteiligungen am Erwerber b) Zustimmungsbedürftige Erwerber IV. Verfahren

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