Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 160
Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. 3Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
- 2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
- 3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
Literatur: Flitsch, Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens – Großer Wurf oder Stückwerk?, BB 2006, 1805; Gundlach/Frenzel/Jahn, Die Haftungsfreistellung des Insolvenzverwalters durch eine Beschlussfassung des Gläubigerausschusses, ZInsO 2007, 363; Hess/Laukemann/Seagon, Europäisches Insolvenzrecht nach Eurofood: Methodische Standortbestimmung und praktische Schlussfolgerungen, IPrax 2007, 89; Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZInsO 2007, 57; Louven/ Böckmann, Ermächtigung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zur Begründung von Masseverbindlichkeiten beim Verkauf von Unternehmen, NZI 2004, 128; Pape, Ungeschriebene Kompetenzen der Gläubigerversammlung versus Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, NZI 2006, 65; Smid, Zum Recht der Planinitiative gem. § 218 InsO, WM 1996, 1249; Uhlenbruck, Ausgewählte Pflichten und Befugnisse des Gläubigerausschusses in der Insolvenz, ZIP 2002, 1373; Vallender, Unternehmenskauf in der Insolvenz (Teil II), GmbHR 2004, 643.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Die Zustimmung 1. Allgemeines 2. Zustimmungskompetenz a) Verfahren mit Gläubigerausschuss b) Verfahren ohne Gläubigerausschuss 3. Erteilung/Verweigerung der Zustimmung IV. Zustimmungsbedürftige Rechtshandlungen 1. Rechtshandlungen 2. Die Tatbestände des Katalogs (Abs. 2) a) Veräußerungen (Nr. 1) aa) Unternehmen (als Ganzes) bb) Unternehmensteil cc) Betrieb und Betriebsteil dd) Warenlager im Ganzen ee) Unbeweglicher Gegenstand ff) Beteiligungen gg) Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte b) Darlehen (Nr. 2) c) Rechtsstreitigkeiten (Nr. 3) 3. Sonstige besonders bedeutsame Rechtshandlungen (Generalklausel)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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