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Webel – 68. Lfg. 09.2016 – InsO § 158 – Maßnahmen vor der Entscheidung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2016 § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
(2) 1Vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stilllegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. 2Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stilllegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.
Literatur: Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e. V., Vorschläge zur Änderung des Unternehmensinsolvenzrechts, NZI 2002, 3; Ehricke, Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei mangelnder Teilnahme der Gläubiger, NZI 2000, 57; Flitsch, Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens – Großer Wurf oder Stückwerk?, BB 2006, 1805; Graf-Schlicker, Alles neu in der Unternehmensinsolvenz? Zum Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Insolvenzrecht“, ZInsO 2002, 563; Gravenbrucher Kreis, Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO, des BGB und anderer Gesetze, ZIP 2003, 1220; Grub, Der Regierungsentwurf der Insolvenzordnung ist sanierungsfeindlich!, ZIP 1993, 393; Gundlach/Frenzel/Jahn, Die Haftungsfreistellung des Insolvenzverwalters durch Beschlussfassung des Gläubigerausschusses, ZInsO 2007, 363; Hagebusch/Oberle, Gläubigerbefriedigung durch Unternehmenssanierung: die übertragende Sanierung, NZI 2006, 618; Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung (InsO), in: Kölner Schrift, 2. Aufl., 2000, S. 711; Marotzke, Das Unternehmen in der Insolvenz, 2000; Meyer/Schultheis, Die Haftung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 60, 61 InsO bei Fortführung von Unternehmen, DZWIR 2004, 319; Paulus, Die Rolle der Gläubiger im neuen Insolvenzrecht, DZWIR 1999, 53; Sabel, Änderungen des Insolvenzrechts im Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der InsO, des BGB und anderer Gesetze, ZIP 2003, 781; Schmerbach/Wegener, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2006, ZInsO 2006, 400; Karsten Schmidt, Die Konkursverwalterhaftung aus unzulässiger Unternehmensfortführung und ihre Grenzen, NJW 1987, 812; Spieker, Unternehmensveräußerung zwischen Insolvenzeröffnung und Berichtstermin, NZI 2002, 472; Sternal, Neuregelungen zum Unternehmensinsolvenzrecht, NZI 2006, 185; Vallender, Unternehmenskauf in der Insolvenz (Teil II), GmbHR 2004, 643; Vallender/Fuchs, Ein großer Wurf? – Anmerkungen zum Diskussionsentwurf des BMJ, NZI 2003, 292; Zwanziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Insolvenzsachen, BB 2006, 1682.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Stilllegung oder Veräußerung durch den Insolvenzverwalter 1. Erfasster Zeitraum 2. Verfahren ohne Gläubigerausschuss 3. Verfahren mit Gläubigerausschuss 4. Unterrichtung des Schuldners 5. Arbeitnehmerbeteiligung IV. Untersagungsverfahren 1. Antrag des Schuldners 2. Verfahrensablauf

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