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Wipperfürth – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 154 – Niederlegung in der Geschäftsstelle
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Literatur: Heeseler Auskunfts-/Akteneinsichtsrechte und weitere Informationsmöglichkeiten des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren, ZInsO 2001, 873.

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I. Zweck der Vorschrift II. Einsichtsrecht III. Rechtsmittel

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