Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 152
Gläubigerverzeichnis
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
(2) 1In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. 2Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. 3Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. 2Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.
Literatur: Fischer-Böhnlein/Körner, Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften im Insolvenzverfahren, BB 2001, 191; Kalter, Die Schuldzinsen von Vergleichsschuldner und Gemeinschuldner, KTS 1978, 1; Kuhn, Zur Anwendbarkeit des § 68 KO bei Teilbürgschaften, KTS 1957, 68; Möhlmann, Die Ausgestaltung der Masse- und Gläubigerverzeichnisse sowie der Vermögensübersicht nach neuem Insolvenzrecht, DStR 1999, 163.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Aufstellung des Verzeichnisses 1. Werte 2. Ermittlungsquellen und Ermittlungsumfang a) Pflicht des Insolvenzverwalters b) Eigenverwaltung III. Inhalt des Verzeichnisses 1. Grundlegendes zum Inhalt 2. Aussonderungsberechtigte 3. Absonderungsberechtigte a) Grundlegendes b) Besonderheiten 4. Nachrangige Insolvenzgläubiger 5. Aufrechnungslagen 6. Masseverbindlichkeiten IV. Gliederung des Verzeichnisses 1. Grundlegendes 2. Gliederungsvorschlag 3. Erläuterungen zur Gliederung V. Fortschreibung des VerzeichnissesDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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