Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 150
Siegelung
1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Literatur: Delhaes, Kosten im Konkursantragsverfahren, KTS 1987, 597; Hess/Weis, Die interne Rechnungslegung des Insolvenzverwalters aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 482; Holzer, Die Siegelung durch den Gerichtsvollzieher im Insolvenzverfahren, DGVZ 2003, 147; ders., Die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren, ZIP 1998, 1333; Kießling, Vollstreckungsbezogene Straftaten im Insolvenzverfahren, ZInsO 2008, 531; Liévre/Stahl/Ems, Anforderungen an die Aufstellung und die Prüfung der Schlußrechnung im Insolvenzverfahren, KTS 1999, 1; Uhlenbruck, Aufgaben des Gerichtsvollziehers in einem neuen Insolvenzrecht (II), DGVZ 1980, 161; Vallender, Neue Tätigkeitsfelder für den Gerichtsvollzieher im künftigen Insolvenzverfahren?, DGVZ 1997, 53.
Übersicht
I. Allgemeines 1. Zweck der Vorschrift 2. Rechtsnatur der Maßnahme II. Verfahren 1. Ermessen des Insolvenzverwalters 2. Anordnung der Siegelung und Entsiegelung 3. Zuständigkeit und Kosten 4. Vornahme der Siegelung und Entsiegelung 5. Protokoll 6. Rechtsmittel 7. Kosten der Siegelung und EntsiegelungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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