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Holzer – 98. Lfg. 12.2023 – InsO § 149 – Wertgegenstände
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 149 Wertgegenstände
(1) 1Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht Entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, ist die bis zum 30.6.2007 geltende Fassung anzuwenden (Art. 103c EGInsO):
(1) 1Der Gläubigerausschuss kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt oder hat der Gläubigerausschuss noch keinen Beschluss gefasst, so kann das Insolvenzgericht Entsprechendes anordnen.
(2) 1Ist ein Gläubigerausschuss bestellt, so ist der Insolvenzverwalter nur dann berechtigt, Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten von der Stelle, bei der hinterlegt oder angelegt worden ist, in Empfang zu nehmen, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Quittung mit unterzeichnet. 2Anweisungen des Verwalters auf diese Stelle sind nur gültig, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses sie mitunterzeichnet hat.
(3) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Literatur: d’Avoine/Büchel, Treuhandkonto – Insolvenz-Sonderkonto? Widerspruch oder Ergänzung?, ZIP 2020, 1280; Berger, Massebezogene Verwalterpflichten: Von der Massewahrung zu einem „allgemeinen Wertmehrungsgebot“?, ZInsO 2017, 2100; Capeller, Die Pfändung von Fremdkonten, MDR 1954, 708; Cranshaw, Anderkonto, Insolvenz-Sonderkonto und Zahlungsdienstleister, NZI 2019, 609; Frind, „GAVI“ – Reloaded oder gut gemeint …?, ZInsO 2007, 922; ders., „GAVI-Gesetzentwurf“ – Überregulierung gerichtlicher Verwalteraufsicht oder sinnvolle Verfahrenssicherung?, ZInsO 2006, 1035; Fuest, Der Verwalter als Bereicherungsschuldner, ZInsO 2006, 464; Hess/Weis, Die Stellung des Gläubigerausschusses in der Insolvenzordnung, InVo 1997, 1; Holzer, Die insolvenzrechtliche Behandlung von Treugut bei abredewidrigem Verhalten des Treuhänders, ZIP 2009, 2324; Kießling, Die Kontoführung im Insolvenzverfahren, vor allem durch Rechtsanwälte, NZI 2006, 440; Kuhn, Die EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) in der Insolvenz eines zugeordneten Unternehmens, in: Festschrift Braun, 2007, S. 499; Kreft, Treuhandkonto und Geschäftsfortführung bei Insolvenz, in: Festschrift Merz, 1992, S. 313; Kuder, Kontoführung im Insolvenzverfahren, ZInsO 2009, 584; Liévre/Stahl/Ems, Anforderungen an die Aufstellung und die Prüfung der Schlußrechnung im Insolvenzverfahren, KTS 1999, 1; Mitlehner, Das Konto des Insolvenzverwalters nach § 149 InsO, NZI 2019, 961; Pape, Rechtliche Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren, ZInsO 1999, 675; Paulus, Überlegungen zur Kontoführung eines Insolvenzverwalters, Aus Anlass des Urteils des BGH vom 20.9.2007 = WM 2007, 2299, WM 2008, 473; ders., Die Rolle der Gläubiger im neuen Insolvenzrecht, DZWIR 1999, 53; Reck, Sonderkonten und Warnhinweise als Mittel gegen Untreue durch Insolvenzverwalter?, ZVI 2019, 210; Schulte-Kaubrügger, Kontoeinrichtung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter: Sonderkonto oder Anderkonto?, ZIP 2011, 1400; Stahlschmidt, Die Schwierigkeiten eines (Ander-)kontos, NZI 2011, 272; Sternal, Neuregelungen zum Unternehmensinsolvenzrecht – Die geplanten Neuerungen im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 8.2.2006, NZI 2006, 185; Uhlenbruck, Die Verwahrung von Geldern, Wertpapieren und Kostbarkeiten im Konkurs, KTS 1970, 187; Vortmann, Schadensersatzpflicht der kontoführenden Bank wegen pflichtwidriger Verwendung von Fremdgeldkonten, BKR 2007, 449; Waldmann, Aus dem Wirkungskreise des Konkursrichters, DJ 1943, 517; Welzel, Das Zinsabschlaggesetz als Problem im Konkursfall, DStZ 1993, 197.

Übersicht

I. Zweck der Vorschrift II. Sicherung von Wertgegenständen 1. Wertgegenstände a) Geld b) Kostbarkeiten c) Wertpapiere 2. Behandlung der Wertgegenstände a) Hinterlegung b) Anlegung 3. Entscheidung über die Hinterlegung oder Anlage a) Anordnung des Insolvenzgerichts b) Bestimmung durch den Gläubigerausschuss c) Gläubigerversammlung III. Empfang von Wertgegenständen (Abs. 2 a. F.) 1. Allgemeines 2. Bestimmung einer Anlegungs- oder Hinterlegungsstelle 3. Mitzeichnung 4. Gläubigerversammlung

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