Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2018
§ 147
Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
1Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. 2Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträge unwirksam werden.
Literatur: Altmeppen, Der Verzicht des Gläubigers auf eine Gesellschaftersicherheit und der „Richtigkeitsgedanke“ im Recht der Gesellschafterdarlehen, ZIP 2016, 2089; Berges, Die Anfechtung mittelbarer Zuwendungen, KTS 1961, 65; Breutigam/Tanz, Einzelprobleme des neuen Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 1998, 717; Eckardt, Rechte Dritter an Mietforderungen in der Vermieterinsolvenz, in: Artz/Börstinghaus (Hrsg.), 10 Jahre Mietrechtsreform – Eine Bilanz, 2011; Ertl, Antrag, Bewilligung und Einigung im Grundstücks- und Grundbuchrecht, Rpfleger 1980, 41; Gehrlein, BB-Rechtsprechungsreport zur Unternehmensinsolvenz 2011/2012, BB 2012, 1807; Hasselbach, Insolvenzprivilegien für Kreditinstitute bei Zahlungssystemen, ZIP 1997, 1491; Mikolajczak, Die Haftung des Gesellschafters für doppelbesicherte Drittdarlehen – Was folgt aus dem Nachrang des Freistellungsanspruchs?, ZIP 2011, 1285; Mitlehner, Der Anfechtungsanspruch bei Absonderungsrechten nach §§ 110, 114 InsO, NZI 2008, 724; Raebel, Antragsrücknahme statt Insolvenzanfechtung – ein Schlusspunkt?, ZInsO 2002, 954; Scherer, Insolvenzanfechtung bei eintragungspflichtigen Rechtsgeschäften, ZIP 2002, 341; Thole, Gesellschafterbesicherte Kredite und die Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO, ZIP 2015, 1609; Venjakob, Der Eintragungsantrag des Veräußerers und § 878 BGB, Rpfleger 1991, 284.
Übersicht
I. Allgemeines 1. Normzweck 2. Gesetzeshistorie II. Erwerb aus der Insolvenzmasse (Satz 1) 1. Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung a) Verfügungsgeschäft b) Wirksamer Erwerb aa) Wirksamkeit nach § 81 Abs. 3 Satz 2 bb) Wirksamkeit nach § 892 BGB cc) Wirksamkeit nach § 893 BGB dd) Wirksamkeit nach den §§ 16, 17 SchRG ee) Wirksamkeit nach den §§ 16, 17 LuftfzRG ff) Wirksamkeit nach § 878 BGB (1) Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung (2) Von dem Erwerber oder auch dem Veräußerer gestellter Antrag (3) Allein von dem Veräußerer gestellter Antrag gg) Wirksamkeit nach § 3 Abs. 3 SchRG hh) Wirksamkeit nach § 5 Abs. 3 LuftfzRG 2. Nicht erfasste Fälle a) Befreiende Leistung an Schuldner b) Erwerb von beweglichem Schuldnervermögen c) Erwerb von Absonderungsrechten aus Mietforderungen d) Aufrechnung e) „Mittelbare Zuwendungen“ f) Einzelgläubigeranfechtung g) Rechtshandlungen von Insolvenzverwaltern und in der Eigenverwaltung h) „Doppelbesicherung“ von Gesellschaftsverbindlichkeiten III. Reichweite des Verweises 1. Gläubigerbenachteiligung 2. Anfechtungstatbestände 3. Rechtsfolgen und Definitionsnormen 4. Verjährung IV. Verrechnung (Satz 2)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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