Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 139
Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
(1) 1Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. 2Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) 1Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
Literatur: Biebinger, Maßgeblichkeit eines zurückgenommenen/für erledigt erklärten Insolvenzantrages gem. § 139 Abs. 2 InsO, ZInsO 2008; Felsch, Kurzbeitrag: Die unterschiedliche Berechnung von Vorwärts- und Rückwärtsfristen – Zugleich ein Beitrag zum Anwendungsbereich von § 193 BGB, JZ 2024, 662; Jeitner, Doppelinsolvenz: Anfechtungsrecht bei Insolvenz einer Personengesellschaft und des persönlich haftenden Gesellschafters, NZI 2009, 673; Pape, Trügerische Vollstreckungsverbote im Insolvenzverfahren – Zugriff des Insolvenzverwalters nur nach Aussetzung der Verstrickung, WM 2023, 1153; Wazlawik, Anfechtungsfrist bei mehreren Insolvenzanträgen, NZI 2009, 368.
Übersicht
I. Allgemeines II. Rechtliche Einordnung der Anfechtungsfristen III. Fristenberechnung (Abs. 1) 1. Erfasste Fristen (Abs. 1 Satz 1) 2. Fristbeginn a) Grundsatz (Abs. 1 Satz 1) aa) Eröffnungsbeschluss bb) Auslandsinsolvenz cc) Sondervorschriften für Kreditinstitute dd) Nachtragsverteilung b) Maßgeblicher Antrag (Abs. 2) aa) Grundsatz (Abs. 2 Satz 1) bb) „Einheitliche Insolvenz“ cc) Für erledigt erklärte und zurückgenommene Anträge dd) Zurückgewiesene Anträge (Abs. 2 Satz 2) c) Gesellschaftsrecht 3. Fristenlauf a) Fehlender Tag (Abs. 1 Satz 2) b) Ansonsten keine Fristverkürzung c) Keine Fristverlängerung 4. Kenntnis vom Eröffnungsantrag 5. Berechnung der Verjährungsfristen (§ 146) 6. Fristverlängerung durch Restrukturierung (§ 91 StaRUG) und Einzelgläubigeranfechtung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 AnfG) IV. Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess V. Gerichtliche FeststellungenDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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