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Bartels – 78. Lfg. 11.2018 – InsO § 138 – Nahestehende Personen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2018 § 138 Nahestehende Personen
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
  • 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
  • 1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
  • 2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
  • 3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
  • 4. eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
  • 1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
  • 2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
  • 3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Literatur: Biehl, § 138 InsO n. F. – Änderungsvorschläge zum DiskE des BMJ, ZInsO 2003, 543; ders., Grundtendenzen des Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 2008, 1041; Fridgen, Die Zurechnung der Eigenschaft „nahestehende Person“ über § 166 BGB, ZInsO 2004, 1341; Gruschinske, Haftung für Schulden des nahen Angehörigen?, GmbHR 2012, 551; Helms, Eltern des nichtehelichen Lebenspartners als nahestehende Personen?, KTS 2011, 506; Himmelsbach/Achsnik, Faktische Geschäftsführung durch Banken: Gefahr oder Scheinproblem?, NZI 2003, 355; Hirte, Nahestehende Personen (§ 138 InsO) – Klarheit oder Rückschritt, ZInsO 1999, 429; Kirchhof, Die neue Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen – insbesondere zu Anfechtungsfragen gegenüber Gesellschaftern und nahen Angehörigen i. S. d. § 138 InsO, ZInsO 2001, 825; Larisch/Bunz, Der Entherrschungsvertrag als Mittel der Konzernvermeidung bei faktischen Hauptversammlungsmehrheiten, NZG 2013, 1247; Paulus, Verbindungslinien des modernen Insolvenzrechts, ZIP 2000, 2189; ders., Der subjektive Tatbestand in der Insolvenzanfechtung, WM 2000, 2225; Ropohl, Bestimmung der gesellschaftsrechtlich nahe stehenden Personen nach § 138 II InsO, NZI 2006, 425.

Übersicht

I. Allgemeines 1. Normzweck 2. Gesetzeshistorie II. Anwendungsbereich 1. Anfechtungsrecht 2. Betriebsveräußerung 3. Gesellschaftsrecht 4. Zivilprozessrecht III. Allgemeine Voraussetzungen 1. Kein konkretes Wissen 2. Maßgeblicher Zeitpunkt 3. Wissenszurechnung an juristische Personen und nicht rechtsfähige Personengesellschaften IV. Natürlichen Personen als Insolvenzschuldnern nahestehende Personen (Abs. 1) 1. Ehegatten und Lebenspartner (Nr. 1, 1a) 2. Verwandte (Nr. 2) a) Verwandte und Geschwister des Schuldners (Nr. 2 1. Fallgruppe) b) Verwandte und Geschwister des Ehegatten (Lebenspartners) des Schuldners (Nr. 2 2. Fallgruppe) c) Ehegatten von Verwandten und Geschwistern des Schuldners (Nr. 2 3. Fallgruppe) 3. Häusliche Gemeinschaft (Nr. 3 1. Fallgruppe) 4. Dienstvertragliche Verbindung (Nr. 3 2. Fallgruppe) 5. Juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Nr. 4) a) Gesellschaftsrechtliche Verbindungen (Nr. 4 1. Fallgruppe) b) Gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Verbindungen (Nr. 4 2. Fallgruppe) V. Juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit als Insolvenzschuldnern nahestehende Personen (Abs. 2) 1. Organe, persönlich haftende Gesellschafter und Anteilseigner (Nr. 1) a) Organmitglieder (Nr. 1 1. Fallgruppe) b) Persönlich haftende Gesellschafter (Nr. 1 2. Fallgruppe) c) Am Kapital beteiligte Personen (Nr. 1 3. Fallgruppe) aa) Sinn und Zweck; Normkritik bb) Anwendungsbereich cc) Berechnung des Anteils 2. Vergleichbare gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Bindungen (Nr. 2) a) Allgemeines b) Gesellschaftsrechtliche Bindung (Nr. 2 1. Fallgruppe) aa) Allgemeines bb) „Muttergesellschaft“ als Anfechtungsgegnerin cc) „Tochtergesellschaft“ als Anfechtungsgegnerin dd) „Schwestergesellschaft“ als Anfechtungsgegnerin ee) Gesellschafter ohne Schwellenwertbeteiligung ff) Gesellschafter untereinander gg) Gesellschafter und Organmitglieder hh) Außenstehende Person als Anfechtungsgegnerin ii) Gesellschafterfremdfinanzierung c) Dienstvertragliche Verbindung (Nr. 2 2. Fallgruppe) aa) „Vergleichbare Intensität“ kein Tatbestandsmerkmal bb) Dienstberechtigte Personen cc) Dienstverpflichtete Personen 3. Sonstige nahestehende Personen (Nr. 3) a) Voraussetzungen (Nr. 3 Halbs. 1) b) Verschwiegenheitspflicht (Nr. 3 Halbs. 2) 4. „Ehemalige Insider“ VI. Darlegungs- und Beweislast

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