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Schoppmeyer – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 137 – Wechsel- und Scheckzahlungen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.
(2) 1Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. 2§ 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 34 KO; § 152 RegE; § 142 RefE; § 142 DE; LS 5.8. EB.

Übersicht

I. Allgemeines II. Anfechtung bei Wechsel- und Scheckzahlung 1. Ausschluss der allgemeinen Deckungsanfechtung (Abs. 1) 2. Anfechtung gegenüber dem letzten Rückgriffsverpflichteten (Abs. 2) III. Darlegungs- und Beweislast

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