Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 136
Stille Gesellschaft
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 237 HGB; § 151 RegE; § 141 RefE; § 141 DE.
Literatur: Florstedt, Zum Ordnungszweck des § 136 InsO, ZInsO 2007, 914; Gundlach/Frenzel/Schmidt, Der Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters in der Insolvenz des Unternehmensträgers – zugleich ein Beitrag zu § 84 InsO, ZIP 2006, 501; Krolop, Vom Eigenkapitalersatz zu einem insolvenzrechtlichen Haftkapitalerhaltungsrecht?, ZIP 2007, 1738; Karsten Schmidt, Das Vollstreckungs- und Insolvenzrecht der stillen Gesellschaft, KTS 1977, 1; Schön, Gibt es das partiarische Darlehen?, ZGR 1993, 210; Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, 2004.
Übersicht
I. Gesetzeszweck II. Stille Gesellschaft 1. Abgrenzung zur stillen Einlage mit Eigenkapitalfunktion 2. Andere Formen der Fremdfinanzierung 3. Fehlerhafte Gesellschaft III. Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes 1. Besondere Vereinbarung 2. Rückgewähr oder Erlass a) Einlagenrückgewähr b) Erlass der Verlustbeteiligung 3. Gläubigerbenachteiligung IV. Ausschluss der Anfechtbarkeit (Abs. 2) V. ProzessualesDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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