Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 127
Klage des Arbeitnehmers
(1) 1Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nachfh § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. 2Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Literatur: Giesen, Das neue Kündigungsschutzrecht in der Insolvenz, ZIP 1998, 46; Grunsky, Probleme des Beschlußverfahrens nach § 126 InsO, in: Festschrift Lüke, 1997, S. 191; Lakies, Zu den seit 1.10.1996 geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung, RdA 1997, 145; Löwisch, Neugestaltung des Interessenausgleichs durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz, RdA 1997, 80; Schrader, Übergangsregelungen zum Konkursrecht, NZA 1997, 70; Zwanziger, Insolvenzordnung und materielle Voraussetzungen betriebsbedingter Kündigungen, BB 1997, 626.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung II. Normzweck III. Tatbestandsvoraussetzungen für die Bindungswirkung 1. Kündigung des Insolvenzverwalters 2. Benennung des Arbeitnehmers im Antrag nach § 126 Abs. 1 3. Rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren 4. Kündigungsschutzklage IV. Bindungswirkung 1. Anordnung und Folgen 2. Beteiligung und Bindungswirkung 3. Wirkungen einer Abweisung des Antrags nach § 126 Abs. 1 4. Kündigungsschutzverfahren und Bindungswirkung 5. Beurteilungszeitpunkt V. Änderung der Sachlage VI. AussetzungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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