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Göpfert/Dachner – 94. Lfg. 12.2022 – InsO § 125 – Interessenausgleich und Kündigungsschutz
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) 1Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1. es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
  • 2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
2Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Literatur: Aszmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015, 1098; Berkowsky, Aktuelle arbeitsrechtliche Fragen in Krise und Insolvenz, NZI 2010, 333; Bissels/Fuchs, Aktuelles Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, NZI 2021, 917; Boemke, Schwerbehinderung und Namensliste in der Insolvenz, NZI 2005, 209; Düwell, Schwerbehinderung im reformierten Kündigungsrecht, DB 2003, 1574; Fleddermann, „Wesentliche“ Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung und der Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit Namensliste, ZInsO 2005, 580; Göpfert/Schöne (Hrsg.), Handbuch Arbeitsrecht in Restrukturierung und Insolvenz, 2. Aufl., 2019; Göpfert/Stark, Neues von der Namensliste – „Schaffung“ einer ausgewogenen Personalstruktur, ZIP 2015, 155; Granetzny/Esser, Arbeitsrechtliche Besonderheiten in der Insolvenz – insbesondere im Rahmen eines Unternehmenskaufs, BB 2019, 1524; Kania, Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz, DZWIR 2000, 328; Lakies, Aktuelle BAG-Rechtsprechung zum Insolvenzarbeitsrecht, DB 2014, 1138; Lindemann, Beschränkung der Sozialauswahl im Insolvenzverfahren auf einen Geschäftsbereich und Kündigung bei Standortsicherungsvereinbarung, ZinsO 2006, 697; Lingemann/Pohlmann, Zur Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie sowie zur Altersgruppenbildung, RdA 2014, 374; Lohkemper, Die Bedeutung des neuen Insolvenzrechts für das Arbeitsrecht, KTS 1996, 1; Lunk/Seidler, Sozialauswahl nach Altersgruppen – ein Abschied in Raten, NZA 2014, 455; Moll/Katerndahl, Zum Verhältnis zwischen Interessenausgleichs- und Massenentlassungsanzeigeverfahren, RdA 2013, 159; Mönning/Schäfer/Schiller, Sanierung unter dem Schutzschirm – strategische Insolvenz im Zeitraffer, BB 2017, Beilage 1, S. 1; Mück./Götte, Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzarbeitsrecht, ArbRAktuell 2021, 387; Mückl/Krings, Rettung des durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste, ZIP 2012, 106; Oetker/Friese, Der Interessenausgleich in der Insolvenz (II), DZWIR 2001, 177; Pakirnus, Kündigung in der Insolvenz: Sozialauswahl und ausgewogene Personalstruktur nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO?, DB 2006, 2742; Rieble/Vielmeier Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO bei kirchlichen Arbeitgebern, ZIP 2019, 1789; Seel, „Zuviel an Bord“ – Rechtsfragen beim Personalabbau, MDR 2012, 1449; Warrikoff, Die Stellung der Arbeitnehmer nach der neuen Insolvenzordnung, BB 1994, 2338; Wisskirchen/Bissels, „Kontrollierte Insolvenz“: Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, BB 2009, 2142.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung II. Normzweck III. Verhältnis zum Kündigungsschutzgesetz IV. Betriebsänderung 1. Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG 2. Ausnahme: Religionsgemeinschaften und Tendenzbetriebe 3. Planung der Betriebsänderung V. Interessenausgleich mit Namensliste 1. Rechtscharakter des Interessenausgleichs 2. Zuständigkeit und Zustandekommen des Interessenausgleichs 3. Namensliste a) Namentliche Individualisierung b) Interessenausgleich c) Angabe der Kündigungsart d) Angabe von Sozialauswahlerwägungen e) Schriftform f) Teil-Namensliste g) Schattenliste und Vorbehalt der Änderung der Namensliste h) Vereinbarkeit mit Vorschriften des AGG bzw. europäischen Diskriminierungsverboten 4. Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang VI. Vermutung der Betriebsbedingtheit 1. Vermutungsvoraussetzungen 2. Vermutungswirkung a) Wegfall der bisherigen und Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit b) Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten in Betrieb und Unternehmen c) Keine Anwendung bei außerordentlichen Kündigungen 3. Vermutungsfolge: gesetzliche Vermutung i. S. v. § 292 Satz 1 ZPO VII. Sozialauswahl 1. Sozialauswahlkriterien a) Einzelkriterien in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 b) Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte c) Gesamtabwägung d) Bewertungsspielraum 2. Änderungskündigung 3. Personalstruktur a) Systematisches Verständnis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 b) Begriff der Personalstruktur c) Altersgruppenbezogene Sozialauswahl 4. Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit a) Geltungsbereich des Prüfungsmaßstabs b) Begriff und Einzelfälle grober Fehlerhaftigkeit 5. Darlegungslast VIII. Wesentliche Änderung der Sachlage 1. Änderungsrelevanz 2. Änderungszeitpunkt 3. Darlegungslast IX. Anzeigepflichtige Massenentlassungen X. Betriebsratsanhörung XI. Geltung im Anwendungsbereich der EuInsVO

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