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Göpfert/Dachner – 94. Lfg. 12.2022 – InsO § 123 – Umfang des Sozialplans; § 124 – Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 123 Umfang des Sozialplans
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) 1Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. 2Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. 3Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) 1Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 2Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3) 1Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. 2Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
Literatur: Ahrens, Sozialpläne im Insolvenzverfahren, ZInsO 2003, 581; Annuß, Die Betriebsänderung in der Insolvenz, NZI 1999, 344; Beuthien, Interessenausgleich und Sozialplan im Konkurs, RdA 1976, 147; Eisemann, Sozialplan „zero“?, NZA 2019, 81; Göpfert/Müller, Englisches Administrationsverfahren und deutsches Insolvenzarbeitsrecht, NZA 2009, 1057; Hanau, Probleme der Mitbestimmung des Betriebsrats über den Sozialplan, ZfA 1974, 89; Häsemeyer, Die Systemwidrigkeit der insolvenzrechtlichen Sozialplanregelung (§§ 123, 124 InsO) und ihre Folgen, ZIP 2003, 229; Heinze, Ein insolvenzspezifisches Arbeitsrecht?, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 185; Höflich-Bartlik/Mattes, Keine Verjährung der Abfindungsansprüche bereits nach drei Jahren bei Masseunzulänglichkeitsanzeige vor Abschluss des Sozialplans, NZI 2013, 757; Krings, Arbeitsrecht im Insolvenzplanverfahren – so geht das (nicht), ZInsO 2017, 577; Krolop, Die betriebliche Mitbestimmung im Schutzschirmverfahren mit anschließender Plansanierung, ZfA 2015, 287; Löwisch, Haftungsdurchgriff und Berechnungsdurchgriff bei Sozialplänen, ZIP 2015, 209; Niering, Sozialplanansprüche als Stolperstein im Insolvenzplan, NZI 2010, 285; Pott, Verjährung von Sozialplanansprüchen in der Insolvenz, NZI 2015, 539; Ries/Zobel, Der Sozialplan in der Insolvenz, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 1140; Röger, Das zuständige Betriebsratsgremium beim Personalabbau in der Insolvenz, ZIP 2018, 2045; Schmädicke, Übertragende Sanierung und eingeschränkte Erwerberhaftung, NZA 2021, 1063; T. B. Schmidt, Der Abfindungstarifvertrag im Insolvenzverfahren, ZInsO 2008, 247; Schwarzburg, Wie „absolut“ ist die Grenze des § 123 I InsO? – Die Anwendbarkeit des § 123 I InsO in (faktischen) Konzernsituationen, NZA 2009, 176; Schweibert, Berechnungsdurchgriff im Konzern zum Zweck der Sozialplanfinanzierung – Schimäre oder reale Chance?, NZA 2016, 321; Schwerdtner, Der Sozialplan im Eröffnungsverfahren und nach der Verfahrenseröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1605; Sessig/Fischer, Sozialplan und Sozialplanforderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 561; Uhlenbruck, Arbeitsrechtliche Probleme im Insolvenzeröffnungsverfahren, in: Festschrift Schwerdtner, 2003, S. 623; ders., Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer beim treuhänderischen Liquidationsvergleich, DB 1974, 628.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung 1. Entwicklung bis zu den Reformentwürfen 2. Diskussionsentwurf und Referentenentwurf 3. Regierungsentwurf 4. Rechtsausschuss 5. Verhältnis zu Vorläuferregelungen 6. Rahmen für künftige Sozialpläne II. Normzweck III. Betriebsänderung außerhalb und innerhalb der Insolvenz 1. Geltung der §§ 111 ff BetrVG 2. Modifikationen durch §§ 123, 124 – Dreiteilung von Sozialplänen IV. Maßgeblichkeit des Aufstellungszeitpunkts des Sozialplans 1. Aufstellungszeitpunkt a) Einigung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat b) Einigungsstellenspruch 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens 3. Dreimonatsfrist vor Antragstellung V. Sozialpläne 1. Aufstellung im Verfahren nach den §§ 111 ff BetrVG 2. Entlassungssozialpläne 3. Freiwillige Sozialpläne 4. Analoge Anwendung auf Tarifsozialpläne? 5. Richtlinien und Vereinbarungen nach dem Sprecherausschussgesetz VI. Sozialplan im Insolvenzverfahren 1. Absolute Obergrenze a) Gesamtbetrag aa) Von Entlassung betroffene Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (2) Von Entlassung betroffen bb) Monatsverdienst b) Höchstgrenze aa) Sozialplandotierung (1) Volumen des Sozialplans (2) Anwendung des § 112 Abs. 5 BetrVG (3) § 75 Abs. 1 BetrVG und Gleichbehandlungsgrundsatz bb) Einhaltung des Höchstbetrages c) Einzelforderung d) Insolvenzplan e) Auswirkungen der Grenzüberschreitung f) Geltung im Konzern? 2. Masseverbindlichkeiten 3. Relative Obergrenze 4. Abschlagszahlungen 5. Individualklagen 6. Vollstreckungsverbot 7. Verjährung VII. Sozialplan innerhalb der „Rückgriffszeit“ 1. Widerrufsmöglichkeit 2. Ausübung 3. Situation nach Ausübung des Widerrufsrechts 4. Situation bei Unterbleiben des Widerrufs VIII. Sozialplan außerhalb der „Rückgriffszeit“

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