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Göpfert/Dachner – 94. Lfg. 12.2022 – InsO § 122 – Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
(1) 1Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. 2§ 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 3Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) 1Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. 2Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. 3Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) 1Gegen den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. 2Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. 3Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
Literatur: Annuß, Die Betriebsvereinbarung in der Insolvenz, NZI 1999, 344; Giesen, Die Betriebsverfassung nach dem Insolvenzrecht, ZIP 1998, 142; Hohenstatt, Der Interessenausgleich in einem veränderten rechtlichen Umfeld, NZA 1998, 846; Hunold, Die Rechtsprechung zu Interessenausgleich, Nachteilsausgleich und Sozialplan, §§ 112–113 BetrVG, NZA-RR 2004, 561; Kreuzer/Rößner, Die Betriebsänderung in der Insolvenz und die Darstellung der „wirtschaftlichen Lage des Unternehmens“ nach § 122 InsO, NZI 2012, 699; Lohkemper, Die Bedeutung des neuen Insolvenzrechts für das Arbeitsrecht, KTS 1996, 1; Oetker/Friese, Der Interessenausgleich in der Insolvenz, DZWIR 2001, 133 (Teil I) und DZWIR 2001, 177 (Teil II); Röger, Das zuständige Betriebsratsgremium beim Personalabbau in der Insolvenz, ZIP 2018, 2045; Schmädicke/Fackler, Die gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gem. § 122 InsO, NZA 2012, 1199; Schrader/Straube, Interessenausgleichsverhandlungen und Nachteilsausgleichsansprüche im Eröffnungsverfahren und nach Insolvenzeröffnung, ZInsO 2005, 910.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung II. Normzweck III. Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 1. Planung einer Betriebsänderung 2. Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung a) Allgemeine Anforderungen b) Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat c) Zeitpunkt der Unterrichtung d) Inhalt und Form der Unterrichtung e) Rechtsfolge unvollständiger Information f) Betriebsratserrichtung nach Insolvenzeröffnung 3. Kein Interessenausgleich innerhalb von drei Wochen a) Verhandlungsbeginn b) Schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen c) Fristablauf IV. Antragsinhalt V. Entscheidung des Arbeitsgerichts 1. Prozessentscheidung 2. Sachentscheidung a) Prüfungsstruktur b) Wirtschaftliche Lage des Unternehmens c) Soziale Belange der Arbeitnehmer VI. Inhalt und Wirkung der Entscheidung gemäß Absatz 2 1. Positive Entscheidung 2. Negative Entscheidung 3. Eintritt der Rechtswirkungen VII. Arbeitsgerichtliches Verfahren 1. Beschlussverfahren 2. Rechtsmittel 3. Einstweilige Verfügung VIII. Verhältnis zu §§ 125, 126 IX. Verhältnis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 158 Abs. 2 Satz 2

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