Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 118
Auflösung von Gesellschaften
1Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. 2Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.
Literatur: Blaurock (Hrsg.), Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl., 2020; Blaurock, Die Stellung des stillen Gesellschafters bei Sanierung des Geschäftsinhabers, in: Festschrift Stürner, 2013, Band I, S. 659; Blaurock/Pordzik, Die Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft, NZG 2018, 81; Bydlinski, Zentrale Änderungen des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz, ZIP 1998, 1169; Habersack/Schäfer, Das Recht der OHG, 2. Aufl., 2019; Jacoby/Bork, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB, ZGR 2005, 611; Schäfer, Insolvenzrechtliche Implikationen des neuen Personengesellschaftsrechts, ZRI 2020, 333; Karsten Schmidt, Nachlassinsolvenzverfahren und Personengesellschaft, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 655.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Zweck II. Anwendungsbereich 1. Gesellschaftsformen 2. Gesellschaftsauflösung durch Gesellschafterinsolvenz 3. Zeitliche Abgrenzung III. Notgeschäftsführung IV. Gutgläubige Fortführung sonstiger GeschäfteDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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