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Moll – 63. Lfg. 04.2015 – InsO § 114
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 114 (weggefallen)
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung weiterhin anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
§ 114
Bezüge aus einem Dienstverhältnis
(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) 1Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) 1Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. 2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. 3§ 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Schrifttum: Ahrens, Lohnabtretungen in der Insolvenz nach der Aufhebung von § 114 InsO, NZI 2014, 529; Baatz, § 114 Abs. 1 InsO – Reichweite und Grenzen, ZInsO 2012, 457; Branz, § 114 InsO – eine (völlig) misslungene Regelung, ZInsO 2004, 1185; Bräuer, Die (widerspruchserzeugende) Privilegierung des Lohnzessionars im eröffneten Insolvenzverfahren, InVo 2006, 413; Dieckmann, Zur Aufrechnung, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 211; Dobmeier, Die Behandlung der Vorausabtretungen von Mietzinsen und pfändbaren Arbeitsentgelten in der Insolvenz des Zedenten, NZI 2006, 144; Flöther/Bräuer, Die Abtretung künftiger Lohnforderungen in der Insolvenz des Arbeitnehmers, NZI 2006, 136; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2010, NZI 2011, 209; Grote, Die Berücksichtigung vorrangiger Entgeltabtretungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZInsO 1999, 31; Grote/Pape, Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte – Darstellung und Stellungnahme zu den wichtigsten Änderungen, ZInsO 2012, 409; Harder, Die geplante Reform des Verbraucherinsolvenzrechts, NZI 2012, 113; Häsemeyer, Die Aufrechnung nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 461; Hess, Die Vorausverfügung über Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in der Insolvenz, AR-Blattei SD, Insolvenz II, 915.2; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, Insolvenzrechtsreform 2. Stufe – die geplanten Änderungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZIP 2012, 558; Löwisch/Caspers, Das Schicksal im Voraus abgetretener Entgeltansprüche Selbständiger in der Insolvenz, in: Festschrift Fischer, 2008, S. 347; Maier/Krafft, Verbraucherinsolvenzen und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, BB 1997, 2173; Ries, Die Praxis des Vertragsarztes in der Insolvenz; die Masse zahlt alle Betriebskosten und die Bank kassiert das Honorar?, ZInsO 2003, 1079; ders., Anfechtbarkeit von Befriedigungen der Bank aus abgetretenem VertragsVertragsarzthonorararzthonorar, ZVI 2007, 398; Sander, Zur (Un-)Anwendbarkeit von § 114 InsO auf Honorare von Kassenärzten, ZInsO 2003, 1129; Schellberg, Das neue Insolvenzrecht, DB 2002, 307; Schmerbach, RefE 2012: Geplante Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und Vollübertragung auf den Rechtspfleger, NZI 2012, 161; Smid, Restschuldbefreiung, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 139; Tetzlaff, Rechtliche Probleme in der Insolvenz des Selbständigen, ZInsO 2005, 393; Uhlenbruck, Insolvenzrechtliche Probleme der vertragsärztlichen Praxis, ZVI 2002, 49; Wegener/Köke, Der Bestand der Forderungszession niedergelassener Ärzte in der Insolvenz, ZVI 2003, 382; Wimmer, Verbraucherinsolvenzen und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, BB 1998, 386; Wittig, Insolvenzordnung und Konsumentenkredit, WM 1998, 157, 209; Wochner, Gedanken zur Restschuldbefreiung nach dem Entwurf zum Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts, BB 1989, 1065.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung 1. Vorbemerkung 2. Aufhebung der Vorschrift zum 1.7.2014 3. Entwicklung der Vorschrift bis zu ihrer Aufhebung II. Anwendungsbereich und Normzweck III. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf abgetretene/verpfändete Bezüge (Abs. 1) 1. Bezüge aus einem Dienstverhältnis a) Dienstverhältnis b) Bezüge c) Bezüge aus selbständiger Tätigkeit d) Bestand des Dienstverhältnisses 2. An deren Stelle tretende laufende Bezüge 3. Forderung für die spätere Zeit 4. Verfügungen a) Abtretung b) Verpfändung c) Zeitpunkt 5. Befristung von Verfügungen über die Dienstbezüge a) Frist b) Auswirkungen im Insolvenzverfahren c) Auswirkungen auf den Dienstberechtigten d) Auswirkungen im Rahmen der Kreditsicherung IV. Aufrechnungsmöglichkeiten des Dienstberechtigten (Abs. 2) 1. Forderungen des Dienstberechtigten 2. Voraussetzungen der Aufrechnung a) Aufrechnungsbegriff b) Entstehen der Forderung des Dienstberechtigten c) Gleichartigkeit der Forderungen d) Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung des Dienstberechtigten e) Erfüllbarkeit der Forderung des Dienstverpflichteten f) Aufrechnungserklärung g) Kein Ausschluss der Aufrechnung 3. Zeitliche Begrenzung der Aufrechnungsmöglichkeit 4. Kollision von Aufrechnungsbefugnis mit Abtretung/Verpfändung V. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf gepfändete Bezüge (Abs. 3) 1. Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung a) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss b) Umfang der Zwangsvollstreckung c) Zeitliche Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung im Sinne von Absatz 3 2. Befristung von Vollstreckungsmaßnahmen a) Frist b) Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren 3. Keine Anwendung im Eröffnungsverfahren

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