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Tintelnot – 85. Lfg. 09.2020 – InsO § 109 – Schuldner als Mieter oder Pächter
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2020 § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) 1Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 2Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 3Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) 1Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. 2Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. 3Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterlässt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Literatur: Behrens, Beteiligung mehrerer Mieter am Mietverhältnis, 1989; Cymutta, Besonderheiten der Pacht- und Landpachtverträge in der Insolvenz, ZInsO 2009, 412; Dahl, Der Mieter in der Insolvenz, NZM 2008, 585; Dahl/Kortleben, Mietausfallschäden in der Insolvenz, NJW-Spezial 2018, 21; Delhaes, Zur Kündigung von Wohnraummietverhältnissen durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 585; Döderlein, Mietkaution/Schadenersatzanspruch nach § 109 I 3 InsO, ZMR 2016, 181; Eckert, Die Schuldnerwohnung im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2006, 133 (= NZM 2006, 803); ders., Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897; Flatow, Der Einfluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf das Mietverhältnis, NZM 2011, 607; Ganter, Dauerschuldverhältnisse in der Insolvenz – Fortführung, Beendigung, Freigabe, ZIP 2019, 97; Gehrlein, Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, ZInsO 2016, 825; Graf-Schlicker, Analysen und Änderungsvorschläge zum neuen Insolvenzrecht, WM 2000, 1984; Gürlevik, Die Rechtsstellung des insolventen Wohnraummieters, 2011; Haak, Verträge mit Personenmehrheiten in der Insolvenz, 2018; Heinze, Wie weit geht die Freigabe des Wohnmietvertrags, ZInsO 2018, 155; ders., Umfasst die Freigabe des Wohnmietvertrags eine vom Schuldner hinterlegte Kaution?, ZInsO 2016, 2067; Hinz, Mietverhältnisse in der Insolvenz, NZM 2014, 137; Hoffmann, Vertragsbindung kraft Insolvenz?, KTS 2018, 343; Jacoby, Persönliche Verträge in der Insolvenz, in: Festschrift Wimmer, 2017, S. 326; ders., Insolvenz des Wohnraummieters: Die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, ZMR 2016, 173; Kohte, Wohnraummiete und Insolvenz, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 217; Leverenz, Gestaltungsrechtsausübungen durch und gegen Personenmehrheiten, 1995; Marotzke, Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO im Falle der Kündigung gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO, in: Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 379; ders., Insolvenzrechtliche Probleme bei Untermietverträgen über Immobilien, ZInsO 2007, 1; ders., Die Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters, KTS 1999, 269; ders., Die insolvenzrechtliche Kündigungssperre (§ 112 InsO), in: Festschrift Zöllner, 1998, S. 1193; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 353; Paul, Die Insolvenz eines Immobilienmieters bei Mietermehrheit, InVo 2008, 1; Pohlmann-Weide/ Ahrendt, § 109 InsO: Die Mietwohnung des Schuldners in der Insolvenz, ZVI 2013, 374; Reill-Ruppe, Die Verwertung von Wohnungsgenossenschaftsanteilen in der Insolvenz, VIA 2018, 81; Ritter, Grenzen einer Anwendung der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, ZVI 2018, 387; Scheibner, Die Insolvenz des Mitglieds einer eingetragenen Genossenschaft, DZWIR 2018, 376; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., 2019; Steinicke, Zur Wirkung einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO bei Mietermehrheit, ZMR 2001, 160; Tetzlaff, Rechte des Vermieters in der Insolvenz des Mieters, NZI 2006, 87; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen Insolvenzverfahren, ZIP 1995, 616; ders., Vereinbarungen für den Konkursfall, 1991; Wimmer, Die Kündigung des Mietvertrages über die vom Schuldner bewohnte Wohnung durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder, in: Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 605; v. Wilmowsky, Der Mieter in der Insolvenz: Zur Kündigungssperre des § 112 InsO, ZInsO 2004, 882.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte und Zweck 1. Fallgruppen und Entwicklung 2. Normzwecke 3. Zwingendes Recht II. Anwendungsbereich 1. Vertragstypen und -gegenstände 2. Schuldner als Mieter III. Abgrenzung der Gestaltungsrechte des § 109 1. Abgrenzungskriterium: Überlassung 2. Abgrenzungskriterium: Wohnung des Schuldners IV. Ausübung des Kündigungs-, Enthaftungs- bzw. Rücktrittsrechts 1. Berechtigter 2. Empfänger 3. Form 4. Frist 5. Zeitpunkt 6. Haftungsvermeidung V. Einzelheiten und Rechtsfolgen 1. Sonderkündigung (Abs. 1 Satz 1) a) Beendigung, Rückgabe b) „Schadensersatz“ als Insolvenzgläubiger c) Mehrere Mieter d) Restbedeutung für Schuldnerwohnung 2. Enthaftungserklärung (Abs. 1 Satz 2) a) Haftungsbefreiung der Masse b) Freigabewirkung c) Freiwerden der Kaution d) Nebenkosten e) Schadensersatz 3. Rücktritt vor Überlassung a) Voraussetzungen b) Rechtsfolgen c) Verhältnis zu Absatz 1 4. Analoge Anwendung

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